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Spreewaldverein e.V. v. RCS Richter Computer Systemhaus GmbH

WIPO Case No. D2003-0614

Outcome
Complaint denied
Domain names
spreewald.com
Complainant
Spreewaldverein e.V.
Respondent
RCS Richter Computer Systemhaus GmbH
Decided
27 Oct 2003
Language
German

Source: WIPO Arbitration and Mediation Center. Official copy: https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/html/2003/d2003-0614.html

WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Spreewaldverein e.V. v. RCS Richter Computer Systemhaus GmbH

Verfahren Nr. D2003-0614

1. Die Parteien

Beschwerdeführer ist der Spreewaldverein e.V., Am Neuhaus 7, 15907 Lübben, Deutschland.

Beschwerdegegnerin ist die RCS Richter Computer Systemhaus GmbH, Ludwig-Erhard-Str.2, 03238 Finsterwalde, Deutschland.

2. Domain Name und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <spreewald.com>.

Die Domainvergabestelle ist Network Solutions, Inc.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerdeschrift wurde beim WIPO Arbitration and Mediation Center (nachfolgend: „Center") per E-Mail am 5. August 2003 und in körperlicher Form am 6. August 2003, in deutscher Sprache zur Entscheidung gemäß der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (nachfolgend „Policy"), anerkannt durch die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers („ICANN") am 24. Oktober 1999 den Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (nachfolgend „Rules"), sowie den WIPO Supplemental Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy) (nachfolgend „Supplemental Rules") eingereicht.

Das Center bestätigte den Eingang der Beschwerdeschrift und bat am 6. August 2003 den Registrar Network Solutions, Inc. um Bestätigung der Eintragungsdaten. Diese bestätigte am 11. August 2003 daß die Beschwerdegegnerin Inhaberin des Domainnamens <spreewald.com> sei.

Das Center übermittelte am 15. August 2003 die Beschwerdeschrift an die Beschwerdegegnerin und forderte diese auf, bis spätestens zum 4. September 2003 auf die Beschwerde zu erwidern.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Schreiben vom 4. September 2003 die Verlängerung der Beschwerdeerwiderungsfrist bis zum 10. September 2003. Dem Antrag gab das Center durch E-Mail vom 8. September 2003 statt.

Am 15. September 2003 teilte das Center der Beschwerdegegnerin mit, daß sie die Frist für die Einreichung ihrer Beschwerdeerwiderung nicht eingehalten habe und es daher in dem Ermessen des Beschwerdepanel stehe, zu entscheiden, ob eine später eingereichte Beschwerdeerwiderung bei der Streitentscheidung noch berücksichtigt werde.

Die Beschwerdegegnerin berief sich mit Schreiben vom 18. September 2003 auf die ihr gewährte Verlängerung der Beschwerdeerwiderungsfrist bis zum 10. September 2003 und machte geltend, daß sie die Beschwerdeerwiderung ausweislich ihres E-Mail Programms am 10. September 2003 an das Center versandt habe.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 18. September 2003, die Beschwerdeerwiderung als verspätet zurückzuweisen und trug ergänzend zur Sache vor.

Das Center bestätigte mit Schreiben vom 22. September 2003 den Eingang der Schreiben des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin und wies darauf hin, daß es die auf den 10. September 2003, datierte Beschwerdeerwiderung in Papierform am 22. September 2003 jedoch nicht fristgerecht in elektronischer Form erhalten habe.

Ferner teilte das Center mit, daß die Rules außer der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeerwiderung keine weiteren schriftsätzlichen Einlassungen durch die Parteien vorsehen und es daher im Ermessen des Beschwerdepanels stehe, zu entscheiden, ob weitere Schriftsätze bei der Streitentscheidung berücksichtigt werden.

Am 22. September 2003 bestellte das Center Dr. Torsten Bettinger als Beschwerdepanel, nachdem dieser eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben hatte.

Mit E-Mail vom 1. Oktober 2003, als Schreiben beim Center eingegangen am 6. Oktober 2003 bat die Beschwerdegegnerin erneut um Überprüfung der Fristversäumnis und machte geltend, daß sie die Beschwerdeerwiderung fristgerecht an den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin und an das Center übermittelt habe.

4. Sachverhalt

Der Spreewald ist die Bezeichnung einer Landschaft in der Niederlausitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1997 unter anderem von diversen Ämtern (Gemeinden) des Spreewalds sowie den Landkreisen Oberspreewald-Lausitz, Dahme-Spreewald und Spree-Neiße gegründet und vertritt die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen im Spreewald.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der nachfolgenden Kollektivmarken.

Deutschland – eingetragene Marke 2024399, SPREEWALD+Bild

Eintragungstag: 10. November 1992

Waren und Dienstleistungen: 35, 29, 30, 31

Deutschland – eingetragene Marke 30217051, SPREEWALD+Bild

Eintragungstag: 18. Juli 2002

Waren und Dienstleistungen: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16,

17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36,

37, 39, 40, 41, 42, 43

Internationale Registrierung 594747, SPREEWALD+Bild

Eintragungstag: 10. November 1992

benannte Vertragsstaaten AT, BG, BX, CH, CZ, ES, FR, HU, IT, LI, MC, MK, PL,

PT, RO, RU, SI, YU

Waren und Dienstleistungen: 29, 30, 31, 35

Internationale Registrierung 790261, SPREEWALD+Bild

Eintragungstag: 30. September 2002

benannte Vertragsstaaten: AL, AT, BA, BG, BX, BY, CH, CZ, DZ, EG, ES, FR, HR,

HU, IT, LI, LV, MA, MC, MD, MK, PL, PT, RO, RU, SD, SI, SK, SM, UA, YU

Waren und Dienstleistungen: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14,

15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34,

35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43

Der streitgegenständliche Domainname <spreewald.com> wird von der

Beschwerdegegnerin dazu genutzt, auf eine Website unter dem Domainnamen <spreewald-info.com>

umzuleiten. Auf der Website werden unter anderem Informationen zu Veranstaltungen,

Unterkünften sowie Stadtpläne abrufbar gehalten und über Produkte

aus dem Spreewald informiert. Ferner benutzt die Beschwerdegegnerin auf der

unter dem streitgegenständlichen Domainnamen abrufbaren Website die Kollektivmarke

des Beschwerdeführers.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer trägt vor, daß (1) der Domainname <spreewald.com>

mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch

oder verwechslungsfähig ähnlich ist; (2) der Beschwerdegegner weder

Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen hat; und (3) daß

der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird.

Zum Nachweis dafür, daß die Beschwerdegegnerin kein Recht oder berechtigtes

Interesse an dem Domainnamen habe, trägt der Beschwerdeführer vor,

daß die Beschwerdegegnerin den Domainnamen nicht eigenständig nutze,

sondern die Internetnutzer auf den eigentlichen Internetauftritt unter <spreewald-info.com>

umleite.

Eine derartige Weiterschaltung auf eine andere Internetseite sei keine legitime

Benutzungshandlung. Ferner verweist der Beschwerdeführer darauf, daß

die Beschwerdegegnerin auf ihrer Website die Kollektivmarke des Beschwerdeführers

benutze.

Zur Begründung der bösgläubigen Registrierung oder Benutzung

des Domainnamen <spreewald.com> durch die Beschwerdegegnerin trägt

der Beschwerdeführer vor,

- daß die Registrierung des Domainnamens mit dem Ziel erfolgt sei, den

Beschwerdeführer daran zu hindern, den mit seinem Markenrecht übereinstimmenden

Domainnamen zu belegen;

- daß die Registrierung des Domainnamens dazu diene, den Beschwerdeführer

in seinen geschäftlichen Aktivitäten zu behindern;

- daß die Registrierung des Domainnamens in der wettbewerblichen Absicht

erfolgt sei, Internetnutzer auf die eigene Website zu leiten, so daß eine

Verwechslungsgefahr hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zustehenden Markenrechte

in bezug auf die Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit, Inhaberschaft

der Website und der dort angebotenen Waren entstehe;

- daß die Beschwerdegegnerin versuche, mit der Weiterleitung von Internetnutzern

auf ihre eigene Websites den Beschwerdeführer zu behindern, indem sie Mitglieder

des Beschwerdeführers daran hindere, „den an ihren Produkten interessierten

Kunden nähere Informationen nahezubringen". Dies gelte insbesondere

für ausländische Interessenten an den Produkten von Mitgliedsfirmen,

da diese unter dem generischen und damit international ausgerichteten Domainnamen

<spreewald.com> anfragten, ob sie dort die Spreewald-Produkte beziehen

können;

- daß die Beschwerdegegnerin durch die Benutzung des streitgegenständlichen

Domainnamen in unlauterer Weise an der Reputation der Marke, die der Beschwerdeführer

über Jahre hinweg aufgebaut habe, partizipiere;

- daß die Beschwerdegegnerin in Verwechslungsabsicht handele, da sie

auf ihrer Website das bekannte SPREEWALD-Logo des Beschwerdeführers in

markenmäßig hervorgehobener Weise präsentiere. Sie erwecke damit

den irreführenden Eindruck, ihre Angebote seien durch den Beschwerdeführer

autorisiert worden.

B. Beschwerdegegner

Die Beschwerdegegnerin räumt ein, daß der streitgegenständliche

Domainname mit den eingetragenen Kollektivmarken des Beschwerdeführers

identisch übereinstimme. Sie macht geltend, daß sie ein Recht und

berechtigtes Interesse an der Nutzung des Domainnamens habe. Sie habe den Domainnamen

registriert, um über die verschiedensten Themen in bezug auf die Region

„Spreewald" zu informieren. Von 1999 bis zum Jahre 2002 habe sie einem

im Spreewald ansässigen Unternehmen die Möglichkeit gegeben, auf der

Website unter dem Domainnamen <spreewald.com> auf seine Produkte hinzuweisen,

insbesondere Informationen über den Spreewald zu erteilen. Die Bezeichnung

„Spreewald" sei nicht nur eine Marke der Beschwerdeführerin, sondern

in erster Linie eine Landschaftsbezeichnung.

6. Entscheidungsgründe

a) Verfahren

(i) Säumnis der Beschwerdegegnerin

Das Beschwerdepanel stellt fest, daß die Beschwerdeerwiderung ausschließlich

in Papierform am 22. September 2003 und damit nach Ablauf der vom Center auf

den 10. September 2003 festgesetzten Frist eingereicht wurde.

Die Beschwerdegegnerin hat geltend gemacht, daß sie die Beschwerdeerwiderung

fristgerecht in elektronischer Form an das Center übermittelt hat und als

Beweismittel einen Sendebericht vorgelegt, der die Absendung einer Datei mit

der Bezeichnung „rcs-spreewald Beschwerdeerwiderung.doc" an die E-Mail-Adresse

domain.disputes@wipo.int mit dem Datum vom 10. September 2003 20:39 erkennen

läßt. Die Beschwerdegegnerin hat weiterhin darauf hingewiesen, daß

sie die Beschwerdeerwiderung mit Datum vom 10. September 2003 an den Beschwerdeführer

übermittelt habe und der Zugang der Beschwerdeerwiderung vom Beschwerdeführer

telefonisch bestätigt worden sei.

Das Beschwerdepanel stellt fest, daß das zum Nachweis der rechtzeitigen

Absendung der Beschwerdeerwiderung vorgelegte Sendeprotokoll angesichts dessen

leichter Manipulierbarkeit nicht als Beweis der fristwahrenden Absendung der

Beschwerdeerwiderung anerkannt werden kann. Das Sendeprotokoll stellt nach Auffassung

des Beschwerdepanels jedoch zumindest ein Indiz für die rechtzeitige Absendung

der Beschwerdeerwiderung dar. Hinzu kommt, daß die Beschwerdeerwiderung

unbestritten fristgerecht an den Beschwerdeführer übermittelt wurde.

Es spricht nach Einschätzung des Beschwerdepanels daher der erste Anschein

dafür, daß die Beschwerdeerwiderung zeitgleich mit der Übermittlung

an den Beschwerdeführer auch an das Center abgesandt wurde und der Zugang

beim Center ohne Verschulden der Beschwerdegegnerin nicht erfolgt ist. Das Beschwerdepanel

hat sich daher dafür entschieden, die Beschwerdeerwiderung bei seiner Entscheidung

zu berücksichtigen.

(2) Nachgereichter Schriftsatz des Beschwerdeführers

Bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen war der nachgereichte Schriftsatz

der Beschwerdeführerin vom 18. September 2003 soweit dieser ergänzende

Ausführungen in der Sache enthielt. Die Rules sehen vor, daß der

Beschwerdeführer eine Beschwerdeschrift und die Beschwerdegegnerin eine

Beschwerdeerwiderung einzureichen haben. Die Einreichung weiterer Schriftsätze

durch die Parteien ist außer im Falle einer Mängelmitteilung oder

bei Anforderung durch das Center oder das Beschwerdepanel nicht geregelt.

Die Entscheidungspraxis zeigt, daß die Panels dem Antrag der Parteien,

ergänzenden Sachverhaltsvortrag zuzulassen, im Hinblick auf die Zielsetzung

des Verfahrens, eine schnelle Streitentscheidung zu ermöglichen, ausnahmsweise

dann stattgegeben, wenn der weitere Sachverhaltsvortrag Fragen betrifft, die

vor Einreichung der Beschwerde nicht bekannt waren, oder vom Beschwerdegegner

Einwände erhoben wurden, die bei Einreichung der Beschwerde nicht absehbar

waren. Die Zulassung weiterer schriftsätzlicher Einlassungen ist nach der

Entscheidungspraxis jedoch dann abzulehnen, wenn sämtliche Streitpunkte

bereits in der Beschwerdeschrift angesprochen wurden und nur ergänzt werden

sollten (WIPO Verfahren Nr. D2000-0553

- <attmexico.com> ) oder der nachgereichte Schriftsatz lediglich

dazu dient, zu den Rechtsansichten des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen

(WIPO Verfahren Nr. D2000-0596 - <sting.com>)

Im vorliegenden Fall diente der nachgereichte Schriftsatz des Beschwerdeführers

lediglich der ergänzenden Stellungnahme zur Beschwerdeerwiderung mit der

Folge, daß dieser vom Beschwerdepanel nicht mehr bei der Entscheidungsfindung

zu berücksichtigen war.

b) Materielles Recht

Paragraph 4(a) der Policy führt drei Elemente auf, die der Beschwerdeführer

nachweisen muß, um die Feststellung zu rechtfertigen, daß der Domainname

des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:

(1) daß der Domainname <spreewald.com> mit einer Marke, aus welcher

der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig

ähnlich ist;

(2) daß der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse

an dem Domainnamen hat; und

(3) daß der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt

wird.

(1) Identität zwischen der Marke, aus welcher der Beschwerdeführer

Rechte herleitet

Das Beschwerdepanel stellt fest, daß es sich bei der Frage der Identität

und der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit zwischen Domainnamen und

Marke um eine Rechtsfrage handelt. Das Beschwerdepanel ist daher unabhängig

davon, ob die Beschwerdegegnerin die Identität zwischen der Marke und dem

streitgegenständlichen Domainnamen anerkennt, verpflichtet zu prüfen,

ob nach den Grundsätzen der Policy und unter Berücksichtigung der

Entscheidungspraxis der Beschwerdepanels das Erfordernis der Zeichenidentität

im Sinne des Paragraph 4(a) der Policy erfüllt ist.

Das Beschwerdepanel ist der Auffassung, daß der streitgegenständliche

Domainame und die Marke des Beschwerdeführers nicht identisch sind. Nach

überwiegender Auffassung der Beschwerdepanels ist der Begriff der Identität

im Sinne des Paragraphen 4(a) der Policy eng auszulegen. Bestehen auch nur geringfügige

Unterschiede aufgrund grafischer Bestandteile des Domainnamens, ist nicht von

einer Zeichenidentität auszugehen, sondern stattdessen zu prüfen,

ob eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit im Sinne des Paragraph 4(a)

vorliegt.

Das Beschwerdepanel hat auch Zweifel, ob die erforderliche verwechslungsfähige

Ähnlichkeit zwischen Marke und Domainname gegeben ist. Die Entscheidungspraxis

zeigt, daß die Hinzufügung grafischer Elemente die Annahme einer

verwechslungsfähigen Ähnlichkeit im Regelfall nicht ausschließt.

Allerdings bestehen Ausnahmen von diesem Grundsatz insbesondere dann, wenn der

Wortbestandteil nicht unterscheidungskräftig ist und die Schutzfähigkeit

der Marke allein auf ihrer grafischen Ausgestaltung beruht (vgl. E-Resolution

Verfahren Nr. AF-0293 – <nkf.org>: Verwechslungsfähige Ähnlichkeit

zwischen der stilisierten Darstellung der Buchstabenfolge „NKF" und dem

Domainnamen „nkf.org verneint; E-Resolution Verfahren Nr. AF-0319 – <soundandvibrations.com>:

verwechslungsfähige Ähnlichkeit zwischen der aus den Buchstaben „S"

und „V", einem Logo und den Begriffen „Sound" und „Vibrations"

bestehenden Wort-/Bildmarke und dem Domainnamen <soundandvibration.com>

verneint).

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Wortbestandteil der Marke des

Beschwerdeführers um eine geographische Angabe, deren Schutzumfang im Hinblick

auf die Kennzeichnungsschwäche (wenn nicht sogar Schutzunfähigkeit)

der Bezeichnung nur äußerst gering ist. Der Umstand, dass es sich

bei den Marken des Beschwerdeführers um Kollektivmarken handelt, rechtfertigt

es nach Auffassung des Panels nicht, im vorliegenden Konfliktfall generell andere

Maßstäbe als die sonst üblicherweise von den Beschwerdepanels

anerkannten an die Beurteilung der verwechslungsfähigen Ähnlichkeit

anzulegen. (zu einer ähnlichen Problematik im deutschen Markenrecht vgl.

die Entscheidung des Bundespatentgerichts BPatG GRUR 1988, 148, 152 – Saint

Moris/St. Moritz). Da dem Bildbestandteil gerade auch angesichts der Kennzeichnungsschwäche

des Wortbestandteils „Spreewald" innerhalb der Marke des Beschwerdeführers

für sich betrachtet eine deren Gesamteindruck zumindest mitprägende

Stellung zu kommt, ist nach Einschätzung des Panels zumindest fraglich,

ob zwischen der streitgegenständliche Domainname und den Marken des Beschwerdeführers

die nach Paragraph 4(a) der Policy erforderliche verwechslungsfähige Ähnlichkeit

besteht.

Letztlich bedarf die Frage im hier vorliegenden Konfliktfall jedoch keiner

abschließenden Bewertung, da die Beschwerde aus anderen Gründen abzuweisen

ist.

(2) Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen

Die Gewährung eines Übertragungsanspruches oder Löschungsanspruches

setzt gemäß Paragraph 4(a)(ii) der Policy weiterhin voraus, daß

sich der Domaininhaber nicht auf ein eigenes Recht oder berechtigtes Interesse

an dem Domainnamen berufen kann. Paragraph 4(c) der Policy nennt beispielhaft

und nicht abschließend drei Umstände, die als Nachweis eines eigenen

Rechts oder berechtigten Interesses genügen. Ein Recht oder berechtigten

Interesses im Sinne des Paragraphen 4(a)(ii) soll insbesondere dann vorliegen,

wenn unter Würdigung aller vorgetragenen Beweismittel festgestellt wird,

daß der Domaininhaber

(1) den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden Namen vor Anzeige der

Streitigkeit an für ein gutgläubiges Angebot von Waren oder Dienstleistungen

verwendet oder eine solche Verwendung nachweislich vorbereitet hat,

(2) allgemein (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation) unter

dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn er eine Marke nicht erworben hat, oder

(3) den Domainnamen in berechtigter nichtgewerblicher oder sonst anerkennenswerter

Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne den Willen, Verbraucher in irreführender

Weise abzuwerben oder die fragliche Marke zu verunglimpfen, verwendet.

Die Beweislast dafür, daß dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes

Interesse an dem Domainnamen zusteht, liegt, wie sich aus Paragraph 4(a) Satz

2 der Policy ergibt, grundsätzlich beim Beschwerdeführer. Wenn dieser

allerdings Tatsachen vorträgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach

ergibt, daß dem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse

an dem Domainnamen zusteht, liegt es wiederum bei diesem, Umstände darzulegen,

aus denen sich sein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen ergibt.

Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, daß der Beschwerdegegnerin

kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen zustehe und unter

anderem darauf verwiesen, daß die Beschwerdegegnerin die Internetnutzer

bei Anwahl des Domainnamens <spreewald.com> auf den eigentlichen Internetauftritt

unter <spreewald-info.com> umleite und auf der weitergeleiteten Internetseite

die Kollektivmarke des Beschwerdeführers benutze. Die Beschwerdegegnerin

hat demgegenüber darauf verwiesen, daß sie den Domainnamen registriert

habe, um im Internet Informationen zu Veranstaltungen, Unterkünften sowie

über Produkte aus der Region Spreewald anzubieten.

Das Beschwerdepanel ist der Auffassung, daß die bloße Weiterleitung

des streitgegenständlichen Domainnamens auf die Website der Beschwerdgegnerin

unter <spreewald-info.com> für sich betrachtet kein Indiz für

ein fehlendes berechtigtes Interesse an der Benutzung des Domainnamens darstellt.

Die von der Beschwerdeführerin zur Unterstützung ihrer Auffassung

zitierte Entscheidung (WIPO Verfahren

Nr. D2000-0073 – <hamburgerhamlet.com>) betraf die Weiterleitung eines

Domainnamens auf eine Website mit dem Hinweis „Under Construction", die

vom Beschwerdepanel nicht als Nachweis eines berechtigten Interesses im Sinne

des Paragraphen 4(c)(i) der Policy gewertet wurde. Die von dem Beschwerdepanel

in jenem Verfahren getroffenen Wertungen sind daher auf den vorliegenden Streitfall

nicht übertragbar.

Die Entscheidungspraxis der Panels zeigt, daß im Falle der Benutzung

einer geographischen Bezeichnung oder eines Gattungsbegriffs als Domainname

von den Beschwerdepanels das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Regelfall

bejaht wurde, sofern der beschreibende Domainname vom Beschwerdegegner bereits

für ein gutgläubiges Angebot von Waren und Dienstleistungen benutzt

wurde oder eine solche Nutzung nachweislich vorbereitet wurde.

Im vorliegenden Fall bestehen im Hinblick auf die Verwendung der Kollektivmarke

des Beschwerdeführers auf der Website der Beschwerdegegnerin nach Auffassung

des Beschwerdepanels allerdings Bedenken, ob die konkrete Verwendung des Domainnamens

unter Verwendung der Kollektivmarke ein gutgläubiges Angebot von Waren

und Dienstleistungen im Sinne des Paragraphen 4(c)(i) der Policy darstellt.

Eine abschließende Bewertung, ob die Voraussetzungen des Paragraphen

4(c)(i) der Policy erfüllt sind, ist dem Beschwerdepanel auf der Grundlage

des Sachvortrags des Beschwerdeführers und der ihm vorliegenden Ausdrucke

der Website der Beschwerdeführerin nicht möglich. Die Entscheidung

der Frage ist im vorliegenden Fall jedoch auch nicht erforderlich, da die Beschwerde

- wie nachfolgend auszuführen ist - mangels Vorliegens einer bösgläubigen

Registrierung und Benutzung des Domainnamens abzuweisen ist.

(3) Bösgläubige Eintragung und Benutzung

Die Beschwerde des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Fall jedoch

deshalb keinen Erfolg haben, weil dieser den Nachweis nicht erbracht hat, daß

der Domainname von der Beschwerdegegnerin bösgläubig eingetragen wurde

und benutzt wird.

Paragraph 4(b) der Policy nennt nicht abschließend die folgenden vier

Umstände, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, den Nachweis der

bösgläubigen Registrierung und Nutzung beinhalten:

(i) Umstände, die darauf hindeuten, daß der Beschwerdegegner den

Domainnamen vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdeführer,

der Inhaber der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt,

welches seine nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden

Unkosten übersteigt, zu veräußern, zu vermieten oder auf andere

Weise zu übertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den

Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen

zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt;

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert,

den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern; oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht,

durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder

zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr

mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung,

Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Präsenz

oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder

Dienstleistungen geschaffen hat.

Das Beschwerdepanel ist der Auffassung, daß keiner der genannten Umstände

und auch keine sonstigen Gründe dargelegt sind, die die Annahme einer Bösgläubigkeit

der Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden.

Das Beschwerdepanel stimmt mit dem Beschwerdeführer darin überein,

daß die Beschwerdegegnerin die Kollektivmarken „Spreewald+Bild" zum

Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamen gekannt hat. Ob dies bereits aus

der Bekanntheit der Kollektivmarken des Beschwerdeführers am Sitz des Beschwerdegegners

abzuleiten ist, kann offenbleiben, denn die Kenntnis der Beschwerdegegnerin

von der Marke des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Registrierung des

Domainnamens wird jedenfalls dadurch indiziert, daß diese die Kollektivmarke

auf der unter dem streitgegenständlichen Domainnamen abrufbaren Website

verwendet.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers begründet die Kenntnis

der Marke des Beschwerdeführers für sich betrachtet jedoch noch nicht

die Bösgläubigkeit der Beschwerdegegnerin im Sinne des Paragraphen

4(a)(iii) der Policy.

Unter dem Gesichtspunkt der Behinderung läßt sich die Bösgläubigkeit

der Beschwerdegegnerin nicht begründen. Der Beschwerdeführer macht

im wesentlichen geltend, die streitgegenständliche Domainname sei allein

ihm als dem Inhaber der Kollektivmarke "Spreewald+Bild" vorzubehalten.

Die Beschwerdegegnerin versuche durch die Registrierung des Domainnamens den

Beschwerdeführer zu behindern, da er nicht in der Lage sei, den an seinen

Produkten interessierten Kunden nähere Informationen nahezubringen.

Dem vermag sich das Beschwerdepanel nicht anzuschließen. Unstreitig handelt

es sich bei der Bezeichnung „Spreewald" zunächst um eine geographische

Angabe. Die Registrierung und Benutzung dieser geographischen Bezeichnung als

Domainname ist nicht allein der Beschwerdeführerin vorbehalten, sondern

steht unabhängig von den bestehenden Kollektivmarken des Beschwerdeführers

im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften jedermann zu.

Ein Ausschließlichkeitsrecht des Beschwerdeführers an der Bezeichnung

"Spreewald" oder ein ausschließliches Recht des Beschwerdeführers,

unter Benutzung dieser Bezeichnung Informationen zur Region „Spreewald"

abrufbar zu halten, ist auch unter Berücksichtigung der Kollektivmarke

des Beschwerdeführers nicht begründbar. Allein in der Tatsache, daß

der Beschwerdeführer die streitige Domain selbst nicht nutzen kann, liegt

keine Bösgläubigkeit im Sinne des Paragraphen 4(a)(iii) der Policy.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich die Bösgläubigkeit

auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung oder Rufausbeutung oder

der Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich

Herkunft, Unterstützung, Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website.

Die Beschwerdeführer macht insoweit geltend, Internetnutzer würden

davon ausgehen, daß der streitgegenständliche Domainname und die

unter ihm vorgehaltenen Angebote auf die Hersteller von Spreewald-Produkten

bzw. den Beschwerdeführer, zurückgingen; der Verbraucher erwarte unter

der Domain einen Internetauftritt mit Produkten, die von dem Beschwerdeführer

autorisiert seien. Dafür, daß durch die Benutzung der Domain im Internet

die behauptete Verbrauchererwartung hervorgerufen wird, fehlt jeder Anhaltspunkt.

Beim Aufrufen eines eine geographische Bezeichnung enthaltenden Domainnamens

erwartet der Internetnutzer in erster Linie Informationen zu der durch die geographische

Angabe bezeichnete Region, im vorliegenden Fall also Informationen zur Region

"Spreewald". Da ihm die kommerzielle Nutzung des Internet geläufig

ist, wird er unter dem streitgegenständlichen Domainnamen gegebenenfalls

touristische Informationen, Informationen über Unterkünfte, Veranstaltungen

und ähnliches erwarten. Es besteht daher kein Grund für die Annahme,

daß der Domainname zugleich die Vorstellung erweckt, die Informationen

und Nachweise stammten von einer bestimmten Stelle oder Organisation oder seien

vom Beschwerdeführer autorisiert.

Sonstige Gründe, die die Annahme einer Bösgläubigkeit der Beschwerdeführerin

rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Die Frage, ob die Benutzung der Kollektivmarke

der Beschwerdeführerin auf der Website als solche rechtlich zulässig

ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, und gegebenenfalls auf

der Grundlage nationalen Kennzeichenrechts vor den staatlichen Gerichten zu

klären.

7. Entscheidung

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß der Beschwerdeführer

nicht alle Voraussetzungen von Paragraph 4(a) der Policy nachgewiesen hat.

Insbesondere wurde nicht nachgewiesen, daß die Beschwerdegegnerin den

Domainnamen <spreewald.com> bösgläubig registriert und benutzt.

Gemäß Paragraph 4(i) der Policy und Paragraph 15 der Rules

ist der Antrag auf Übertragung des Domainnamens <spreewald.com> auf

den Beschwerdeführer daher abzuweisen.

Dr. Torsten Bettinger

Einzelpanelist

Datum: 17. Oktober 2003

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