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Deutsche Behindertenhilfe - Aktion Mensch e.V. v. Benjamin Kotzur

WIPO Case No. D2003-0124

Outcome
Transfer
Domain names
aktion-mensch.com, aktionmensch.org
Complainant
Deutsche Behindertenhilfe - Aktion Mensch e.V.
Respondent
Benjamin Kotzur
Decided
12 Jun 2003
Language
German

Source: WIPO Arbitration and Mediation Center. Official copy: https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/html/2003/d2003-0124.html

WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Behindertenhilfe – Aktion Mensch e.V. v. Benjamin Kotzur.

Verfahren Nr. D2003-0124

1. Die Parteien

Der Beschwerdeführer ist Deutsche Behindertenhilfe – Aktion Mensch e.V., Holbeinstrasse 15, 53175 Bonn, Deutschland. Ihr bevollmächtigter Vertreter ist Rechtsanwalt Boris Hoeller, Meckenheimer Allee 82, 53115 Bonn, Deutschland.

Der Beschwerdegegner ist Herr Benjamin Kotzur, Organization Das Könnte IHRE DOMAIN Sein, Waldsteinring 2, 95448 Bayreuth, Deutschland. Herr Kotzur vertritt sich selbst.

2. Domainnamen und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens sind die Domainnamen <aktion-mensch.com> und <aktionmensch.org>.

Die Domainvergabestelle ist Schlund + Partner AG, Erbprinzenstrasse 4-12, 76133 Karlsruhe, Deutschland.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Schieds- und Schlichtungszentrum (kurz "Zentrum") per E-mail am 19. Februar 2003, und in körperlicher Form am 24. Februar 2003 ein. Das Zentrum bestätigte den Eingang der Beschwerdeschrift und bat die Domainvergabestelle um Bestätigung der Eintragungsdaten. Diese bestätigte am 25. Februar 2003, dass der Beschwerdegegner Inhaber der Domainnamen <aktion-mensch.com> und <aktionmensch.org> und auch dessen administrative Kontaktperson ist.

Das Zentrum stellte daraufhin fest, dass die Beschwerde den Anforderungen der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("Verfahrungsordnung") und der Ergänzenden Verfahrensregeln der WIPO genügt, und dass ordnungsgemäß gezahlt wurde. Das Beschwerdepanel ist überzeugt, dass dies zutrifft.

Am 4. März 2003, wurde die Beschwerdeschrift ordnungsgemäß zugestellt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Am 24. März 2003, erlaubte das Zentrum den Beschwerdegegner eine Verlängerung von drei Tagen um die Beschwerdeerwiderung einzureichen. Am 27. März 2003, reichte der Beschwerdegegner seine Beschwerdeerwiderung ein. Am 2. April 2003, reichte der Beschwerdeführer eine Antwort auf die Beschwerdeerwiderung ein.

Am 3. April 2003, teilte das Zentrum mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Stefan Naumann bestellt wurde, und dass das Panelmitglied eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben hat. Am 8. April 2003, reichte der Beschwerdegegner eine Erwiderung auf die Antwort des Beschwerdeführers ein. Das für den Erlass der Entscheidung vom Zentrum festgesetzte Datum war der 18. April 2003.

Das Beschwerdepanel forderte daraufhin am 24. April 2003, in einer verfahrensleitenden Anordnung den Beschwerdeführer auf, in einer Frist von 10 Tagen ab Übermittlung eine vollständige Kopie der Marke, auf welche er sich beruft, einzureichen. Der Beschwerdegegner wurde in dieser Anordnung aufgefordert, ebenfalls in einer Frist von 10 Tagen ab Übermittlung Unterlagen zu seiner Darlegung, dass er auf Antrag einer dritten Partei handelt, und dass er die Änderung des Domainnameninhabers bei dem Registrar beantragt hat, einzureichen. Beide Parteien wurden gebeten, zu den Unterlagen in einer Frist von 21 Tage ab Übermittlung der Anordnung Stellung zu nehmen.

Bis zum Fristablauf am 5. Mai 2003, hat der Beschwerdeführer eine vollständige Kopie der Gemeinschaftsmarke "Aktion Mensch" (Nummer 785 139) vorgelegt. Am 15. Mai 2003, hat der Beschwerdegegner um eine Fristverlängerung gebeten. In einer zweiten verfahrensleitenden Anordnung verlängerte des Beschwerdepanel den Termin zur Stellungnahme zu den eingerichten Unterlagen um weitere fünf Tage. Bis zum Fristablauf am 24. Mai 2003, gingen keine weitere Darlegungen beim Zentrum ein.

4. Sachverhalt

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer erklärt, als eine der grössten privaten Sozialorganizationen in Deutschland bekannt zu sein.

Der Beschwerdeführer ist unter anderen Inhaber der folgende Marke:

- Gemeinschaftswortmarke "Aktion Mensch" (Nummer 785 139) angemeldet am 30. März 1998, und eingetragen am 16. Oktober 2002;

Diese Markeneintragung ist für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in den Klassen 6, 9, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 35, 36, 38, 41 und 42 erfolgt.

Entsprechende Datenbankauszüge wurden der Beschwerdeschrift teilweise beigelegt and aufgrund der ersten verfahrensleitenden Anordnung vervollständigt.

Der Beschwerdeführer erklärt, seine Marke ab den 1. März 2000, intensiv zu benutzen unter anderem für Netzdienstleistungen. Nach Angabe des Beschwerdführers hat die "Aktion Mensch" Marke in Deutschland einen überragenden Bekanntheitsgrad.

Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, unter anderen Inhaber der Domainnamen <aktionmensch.de> und <aktion-mensch.de> zu sein.

Vor der Einleitung dieses Verfahrens hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner dreimal einen Domain-Umzugsversuch (KK-Anträge) angeboten, ohne Erfolg. Das Fehlschlagen der Versuche ist in einem Brief vom 18. Februar 2003, von PSI Net an den Beschwerdeführer bestätigt.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der Beschwerdegegner in einem früheren Verfahren betreffs dem Domainnamen <box.info> letzteren auf den damaligen Beschwerdeführer übertragen musste.

Der Beschwerdeführer trägt weiterhin vor, dass bis zum 14. Januar 2003, beide Domainnamen <aktion-mensch.com> und <aktionmensch.org> automatisch zur Website <blitznet.de> des Beschwerdegegners umleiteten. Seit diesem Zeitpunkt leiten beide Domainnamen zu den Domains des Beschwerdeführers.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner ließ sich am 11. August 2000, die Domainnamen <aktion-mensch.com> und <aktionmensch.org> eintragen. Der Beschwerdegegner trägt vor, dass die Domainnamen in Auftrag von Herrn Andreas Grüner beantragt wurden, und dass Herr Grüner die beiden Domainnamen für ein Projekt im internationalen Breitensportbereich benutzte.

Der Beschwerdegegner trägt weiterhin vor, dass der Registrar den Beschwerdegegner fälschlicherweise als Inhaber des Domainnamens eintrug. Zu dem früheren Verfahren betreffs <box.info> trägt der Beschwerdegegner vor, dass der Registrar trotz Anfragen die falsche Information betreffs des Domainnameninhabers beibehielt. Der Beschwerdegegner leugnet jedoch nicht, dass er in jenem Verfahren den Domainnamen an den damaligen Beschwerdeführer übertragen musste.

Trotz der verfahrensleitenden Anordung des Beschwerdepanels hat der Beschwerdegegner keine Unterlagen vorgelegt, die seine Darstellungen betreffs der beiden umstrittenen Domainnamen stützen.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass (1) die Domainnamen <aktionmensch.org>

und <aktion-mensch.com > mit seiner Marke, aus welche Rechte herleitet,

identisch oder verwechslungsfähig ähnlich sind; (2) der Beschwerdegegner

weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an den Domainnamen hat; und (3)

dass die Domainnamen bösgläubig registriert wurden und benutzt werden.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner bringt vor, dass die Marke "Aktion Mensch" des Beschwerdeführers

mehr als zwei Jahre nach der Eintragung der Domainnamen <aktionmensch.org>

und <aktion-mensch.com> eingetragen wurde, und dass die Kombination "AktionMensch"

einem normalen deutschen Sprachgebrauch entspricht und ihre Benutzung daher

allen offenstehen muss. Der Beschwerdegegner trägt weiterhin vor, dass

er oder Herr Grüner Rechte oder berechtigte Interessen an den Domainnamen

habe, und dass weder die Eintragung noch die Nutzung der Domainnamen bösglaubig

sei.

Die Gutläubigkeit der Eintragungen gehe daraus hervor, dass ihm die Markenanmeldung

und Namensänderung des Beschwerdeführers zur Zeit der Eintragung des

Domainnamens unbekannt waren, und dass der Beschwerdeführer erst im November

2002 gewisse Domainnamen mit der Kombination "Aktion Mensch" eintrug, insbesondere,

so der Beschwerdegegner, <aktionmensch.com> und <aktion-mensch.org>.

Die Gutgläubigkeit der Benutzung wird unter anderen daraus hergeleitet,

dass die Domainnamen dem Beschwerdeführer bereits am 17. Oktober 2000,

knappe neun Wochen nach Eintragung, angeboten wurden, dass "keine übermässige

Gewinnorientierung" vorliege, und dass der Beschwerdeführer nicht behindert

werde.

Der Beschwerdegegner hat es versäumt, Unterlagen zu gewissen wesentlichen

Punkten seiner Darstellung einzureichen. Das Beschwerdepanel wird aus der Säumnis

die von ihm als angemessen erachteten Schlüsse ziehen (Paragraph 14(b)

der Verfahrensordnung).

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die

"Richtlinie") führt drei Elemente an, die der Beschwerdeführer

nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass die Domainnamen

des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen sind:

1) dass die Domainnamen <aktionmensch.org> und <aktion-mensch.com>

mit der Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch

oder verwechslungsfähig ähnlich sind;

2) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an

den Domainnamen hat; und

3) dass die Domainnamen bösgläubig registriert wurden und benutzt

werden.

1) Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer

Rechte herleitet

Die Domainnamen <aktionmensch.org> und <aktion-mensch.com> sind

identisch mit der Marke des Beschwerdeführers. Die Bestandteile ".com

" und ".org" müssen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr

unberücksichtigt bleiben. Auch die Einfügung eines Bindestriches spielt

keine Rolle, da Domainnamen, die aus zwei Worten bestehen, nicht mit einem Leerabstand

registriert werden können, und es daher notwendig ist, solche Domainnamen

entweder mit Bindestrich oder in einem Wort zusammen zu schreiben. Auch die

durchgehende Kleinschreibweise ist für Domainnamen üblich.

Selbst unter der Annahme, dass aufgrund der kleinen Unterschiede (Bindestrich,

Kleinschreibweise und fehlender Leerabstand) die Domainnamen und die Wortmarke

"Aktion Mensch" nicht identisch seien, kann nach allgemeinen Grundsätzen

der Verwechslungsgefahr im Markenrecht kein Zweifel bestehen, dass eine Verwechslungsgefahr

besteht. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Internets ist

die Verwechslungsgefahr zu bejahen, da die Domainnamen des Beschwerdegegners

mit der Marke des Beschwerdeführers inhatlich identisch sind. Statt eine

Website des Beschwerdeführers zu erreichen, landen Interessenten aber auf

einer Website des Beschwerdegegners. Daraus ergibt sich, dass die Domainnamen

des Beschwerdegegners mit der eingetragenen Marke "Aktion Mensch" verwechselbar

ähnlich sind.

Der Beschwerdegegner trägt vor, dass die Kombination "Aktion Mensch" einem

normalen deutsche Sprachgebrauch entspricht und daher der Gebrauch dieser Kombination

allen offenstehen muss. Sofern der Beschwerdegegner mit dieser Argumentation

die Rechtsgültigkeit der eingetragenen Gemeinschaftsmarke bezweifelt, können

seine Einwände in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden.

Die Verordnung über die Gemeinschaftsmarke sieht vor, dass alle Zeichen,

die sich graphisch darstellen lassen können, soweit sie geeignet sind Waren

oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen

zu unterscheiden, als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden können, es

sei denn es bestehen absolute oder relative Eintragungshindernisse. Widerspruch

gegen die Eintragung und Bemerkungen Dritter stehen Personen, die sich der Eintragung

einer Gemeinschaftsmarke entgegensetzen wollen, als Verfahren vor dem europaïschen

Markenamt zur Verfügung. Nach Eintragung können Streitigkeiten über

die Rechtsgültigkeit einer Gemeinschaftsmarke ausschliesslich vor den Gemeinschaftsmarkengerichten

vorgebracht werden.

Weder das Zentrum noch das Beschwerdepanel sind von einem Mitgliedstaat als

Gemeinschaftsmarkengericht benannt worden, noch sehen die Verfahrensordnung

oder Ergänzenden Verfahrensregeln der WIPO irgendeine Zuständigkeit

vor, Streitigkeiten über die Rechtsgültigkeit eingetragener Marken

zu entscheiden. Insofern kann in diesem Verfahren der Argumentation des Beschwerdegegners

keine Folge geleistet werden.

Das Beschwerdepanel kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Verwechslungsgefahr

mit einer eingetragen Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet,

besteht.

2) Rechte oder berechtigtes Interesse an den Domainnamen

Der Beschwerdegegner ist weder Vertreter noch Lizenznehmer des Beschwerdeführers.

Er benutzte die Domainnamen seit ihrer Eintragung am 11. August 2000,

bis zum 14. Januar 2003, um Internetbenutzer auf seine Website <www.blitznet.de>

weiterzuleiten.

Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Domainnamen nur als Hinweise

auf die Website des Beschwerdegegners dienen. Da der Beschwerdegegner sein Internetdienstleistungsgeschäft

nicht unter den streitgegenständlichen Domainnamen betreibt sondern unter

den Namen "Blitznet" und/oder "Das Könnte IHRE DOMAIN Sein", kann er, so

der Beschwerdeführer, nicht unter den streitgegenständlichen Domainnamen

bekannt geworden sein.

Der Beschwerdegegner erwidert, dass ein Herr Grüner die Domainnamen zeitweise

für ein Projekt ohne finanzielle Interessen benutzt hätte und ihnen

einen gewissen Bekanntheitsgrad gab. Keine Unterlage bezeugt der Wirklichkeit

des Projekts oder der vorgegebenen Benutzung der Domainnamen. Dem Beschwerdegegner

wurde in den verfahrensleitenden Anordnungen die Möglichkeit gegeben, solche

Unterlagen vorzulegen, was er jedoch unterliess. Zudem hat der Beschwerdegegner

dem Beschwerdeführer kaum neun Wochen nach Eintragung der Domainnamen angeboten,

ihm die Domainnamen zu vermieten. Dieses Angebot wurde am 21. Februar 2001,

erneuert und erweitert. In dem Brief des 21. Februar 2001, des Beschwerdegegners

an den Beschwerdeführer erwähnt der Absender zum ersten Mal den Namen

und das Projekt eines Herrn Andreas Grüner. Wie vorgehend festgestellt

erscheinen der Name Grüner und das entsprechende Breitensportprojekt ausschliesslich

in dem Brief vom 21. Februar 2001, und in der Beschwerdeerwiderung,

sind aber sonst nicht nachgewiesen.

Das Beschwerdepanel kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner

keine Rechte oder berechtigte Interessen an den Domainnamen <aktionmensch.org>

oder <aktion-mensch.com > hat.

3) Bösgläubige Eintragung und Benutzung

Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel überzeugt

sein, dass die Domainnamen bösgläubig eingetragen wurden und bösgläubig

benutzt werden.

Es kann nicht ohne weiteres mit Zufall erklärt werden, dass der Beschwerdegegner

mit <aktionmensch.org> oder <aktion-mensch.com> gerade zwei Domainnamen

wählte, die der "Aktion Mensch" Marke entsprechen, jedoch aufgrund der

Schreibweise noch verfügbar waren (wie oben erwähnt, ist der Beschwerdeführer

unter anderen Inhaber der Domainnamen <aktionmensch.de>und <aktion-mensch.de>.

Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke "Aktion Mensch" wurde am 7. Juni 1999,

veröffentlich und seit dem 1. März 2000, wurde der Ausdruck

weitverbreitet von dem Beschwerdeführer als Kennzeichen benutzt. Es stellt

sich daher sich nicht die Frage, ob die Eintragung eines Domainnamens vor dem

Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke als bösgläubig

betrachtet werden kann, da die Eintragung des Domainnamens erst nach der Veröffentlichung

erfolgte. Die Erklärungen des Beschwerdegegners zu der Eintragung der Domainnamen

werden zudem nicht von Unterlagen gestützt. Das Beschwerdepanel schliesst

aus all diesen Umständen, dass die Domainnamen bösgläubig eingetragen

wurden.

Die Bösgläubigkeit der Benutzung geht auch daraus hervor, dass die

Domainnamen wiederholt dem Beschwerdeführer zur Vermietung angeboten wurden,

und dass der Beschwerdegegner sie zur Umleitung auf seine Website benutzte,

wobei ihre Umleitung auf die Website des Beschwerdeführers ab Januar 2003

hinsichtlich der bögsläubigen Benutzung nur als ein verspäteter

Versuch angesehen werden kann, den Besitz und die Benutzung zu verlängern.

Der Beschwerdegegner führt an, dass der Beschwerdeführer durch die

Eintragung der streitgegenständlichen Domainnamen nicht behindert wurde.

Dem widerspricht, dass der Beschwerdeführer die Domainnamen <aktionmensch.com>

und <aktion-mensch.org> anstelle der Domainnamen <aktion-mensch.com>

und <aktionmensch.org> eintragen musste, um in den entsprechenden gTLDs

eine Adresse zu besitzen. Unabhängig davon kann die Bösgläubigkeit

des Beschwerdegegners, wie oben dargelegt, bereits aus seinem Verhalten abgeleitet

werden, so dass der Nachweis einer Behinderung des Beschwerdeführers nicht

erforderlich ist.

7. Entscheidung

Das Beschwerdepanel entscheidet, dass die Beschwerde alle drei Voraussetzungen

von Paragraph 4(a) der Richtlinie bewiesen hat.

Gemäss Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der Verfahrensordnung

ordnet das Beschwerdepanel die Übertragung der Domainnamen <aktionmensch.org>

und <aktion-mensch.com> auf den Beschwerdeführer an.

Stefan Naumann

Einzelpanelist

Datum: 4. Juni 2003

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