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Deutsche Telekom AG v. Herr Michael Wilhelm

WIPO Case No. D2002-0182

Outcome
Transfer
Domain names
german-telecom.net
Complainant
Deutsche Telekom AG
Respondent
Herr Michael Wilhelm
Decided
07 May 2002
Language
German

Source: WIPO Arbitration and Mediation Center. Official copy: https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/html/2002/d2002-0182.html

WIPO Arbitration and Mediation Center

Entscheidung des Beschwerdepanels

Deutsche Telekom AG v. Michael Wilhelm

Verfahren Nr. D2002-0182

1. Die Parteien

Der Beschwerdeführer ist die Deutsche Telekom AG, Friedrich Ebert

Allee 140, D 53113 Bonn. Ihr bevollmächtigter Vertreter

ist Lovells Boesebeck Droste, z.H. Dr. Matthias Koch, Marstallstr.

8, D 80539 München.

Der Beschwerdegegner ist Michael Wilhelm, Weidenbornstrasse 8 a, D 65189 Wiesbaden.

2. Domainname und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <german-telecom.net>.

Die Domainvergabestelle ist Schlund & Partner AG, Erbprinzenstrasse

4-12, D 76133 Karlsruhe.

3. Verfahrensablauf.

Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (kurz:

"Center") per E-Mail am 22. Februar 2002 und in körperlicher

Form am 27. Februar 2002 ein. Das Center bestätigte den Eingang

der Beschwerdeschrift und bat am 4. März 2002 die Domainvergabestelle

um Bestätigung der Eintragungsdaten. Diese bestätigte am 8. März 2002,

dass der Beschwerdegegner der Inhaber des Domainnamens <german-telecom.net>

und auch dessen administrative Kontaktperson ist.

Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den Anforderungen der Rules

for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Verfahrensordnung")

und der Ergänzenden Verfahrensregeln der WIPO genügt und dass

ordnungsgemäss gezahlt wurde. Das Beschwerdepanel ist überzeugt,

dass dies zutrifft.

Am 12. März 2002 wurde die Beschwerdeschrift ordnungsgemäss

zugestellt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Da innerhalb der gesetzten

Frist keine Beschwerdeerwiderung einging, erging am 9. April 2002

eine Mitteilung der Säumnis des Beschwerdegegners.

Am 17. April 2002 teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der

Person von Herrn Dr. Gerd F. Kunze bestellt wurde und dass das Panelmitglied

eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und

Unabhängigkeit abgegeben hat. Das Center erhielt keine weiteren Eingaben.

Das für den Erlass der Entscheidung festgesetzte Datum ist der 1. Mai 2002.

4. Sachverhalt

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer ist das grösste Telekommunikationsunternehmen

Europas und treibt die Internationalisierung der „Deutsche Telekom Gruppe"

vermittels Aktienbeteiligungen an ausländischen Unternehmen voran.

Er bedient Kunden in über 65 Ländern durch regionale Vertretungen.

Der Beschwerdeführer ist unter anderen Inhaber folgender Marken:

- Deutsche Wortmarke „Telekom", eingetragen mit Priorität vom 9. Juni 2000

unter der Nr. 30043798;

- Deutsche Wort/Bildmarke „Telecom" (bestehend aus dem Wort „Telecom"

und der Abbildung von 9 Quadraten in quadratische Anordnung);

- Gemeinschaftsmarke „Deutsche Telekom" (Wortmarke), eingetragen mit Priorität

vom 1. April 1996 unter der Nr. 214 643;

- Internationale Registrierung „Deutsche Telekom" (Wortmarke), eingetragen

mit Priorität vom 20. Februar 1996 unter der Nr. 661 455 unter

Benennung zahlreicher Länder;

Alle diese Markeneintragungen sind für ein umfangreiches Warenverzeichnis

in den Klassen 9, 14, 16, 18, 25, 28, 36, 37, 38, 41 und 42 erfolgt.

Der Beschwerdeführer benutzt seine Marken für alle geschäftlichen

Aktivitäten, die weit über Telekommunikationsdienstleistungen

hinausgehen. Die Marke „Deutsche Telekom" hat in Deutschland einen

sehr hohen Bekanntheitsgrad und ist zweifellos als notorisch bekannte Marke

im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft anzusehen.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber folgender Domainnamen:

- <Deutschetelekom.de>, <Deutsche-Telekom.de>, <Deutsche-Telekom.net>,

<DeutscheTelekom.com>

- <germantelecom.com>, <german-telecom.com>, <germantelecom.net>

Vor der Einleitung dieses Verfahrens sandte der Beschwerdeführer dem

Beschwerdegegner ein Abmahnungsschreiben (Kopie ist der Beschwerde als Anlage

(J) beigefügt).

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner liess sich am 12. November 2001 den Domainnamen

<german-telecom.net> eintragen. Er hat unter diesem Domainnamen eine

Website eingerichtet, auf der seit einiger Zeit lediglich eine Fehlermeldung

erscheint. Vor der Zusendung des unter Abschnitt 4 A erwähnten Abmahnungsschreibens

an den Beschwerdegegner erfolgte ein Hinweis auf die Internetseiten von

„erotic 1" mit der Möglichkeit einer direkten Verbindung per „link"

(Anlage H zur Beschwerdebegründung).

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass (1) der Domainname <german-telecom.net>

mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet,

identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist; (2) der Beschwerdegegner

weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainname hat; und

(3) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt

wird.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat es versäumt, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen.

Er hat daher das Vorbringen der Beschwerde nicht bestritten und das Beschwerdepanel

wird auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerde entscheiden, wobei

es die aus der Säumnis von ihm als angemessen erachteten Schlüsse

ziehen wird (Paragraph 14(b) der Verfahrensordnung).

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die

"Richtlinie") führt drei Elemente auf, die der Beschwerdeführer

nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname

des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:

1) dass der Domainname <german-telecom.net> mit einer Marke, aus welcher

der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig

ähnlich ist;

2) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an

dem Domainname hat; und

3) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird

1) Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer

Rechte herleitet

Der Domainname <german-telecom.net> ist nicht identisch mit einer

der Marken des Beschwerdeführers, vielmehr handelt es sich um eine

Übersetzung in die englische Sprache der Marke „Deutsche Telekom",

welche die wichtigste Marke des Beschwerdeführers ist und in Deutschland

den Schutz einer notorisch bekannten Marke geniesst. Der Bestandteil „.net"

muss bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unberücksichtigt bleiben.

Auch die Einfügung eines Bindestriches spielt keine Rolle, da die Marke

„Deutsche Telekom" bzw. ihre englische Übersetzung „German Telecom"

nicht mit einem Leerabstand als Domainname registriert werden kann, und

es daher üblich ist, Domainnamen, die aus zwei Worten bestehen, entweder

mit Bindestrich oder in einem Wort zusammen zu schreiben. Eine Zusammenschreibweise

kam für den Beschwerdegegner nicht in Betracht, da der Domainname „germantelecom.net"

bereits für den Beschwerdeführer eingetragen ist. Auch die durchgehende

Kleinschreibweise ist für Domainnamen üblich. Die Schreibeweise

„german-telecom" ist somit eine für die Zwecke des Internets nahe

liegende englische Übersetzung der Marke „Deutsche Telekom" des

Beschwerdeführs.

Nach allgemeinen Grundsätzen der Verwechslungsgefahr im Markenrecht

kann kein Zweifel bestehen, dass die Verwendung einer Übersetzung der

notorisch bekannten Marke „Deutsche Telekom" in die englische Sprache

verwechslungsfähig mit dieser Marke ist (die Übersetzung ist ausdrücklich

als einer der Fälle einer unzulässigen Verwendung einer notorisch

bekannten Marke in Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft

genannt). Aber auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Internets

ist Verwechslungsgefahr zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist international

tätig und hat zahlreiche Kunden in englischsprachigen Ländern.

Da diese mit der deutschen Schreibeweise des Wortes „Telekom" und mit

dem Namen „Deutsche Telekom" oft nicht vertraut sind, liegt es nahe,

dass sie auf der Suche nach der Website des Beschwerdeführers den Domainnamen

<german-telecom.> eingeben. Im Hinblick auf die Haupttätigkeit

des Beschwerdeführers, der ein Unternehmen der Telekommunikation ist,

liegt es auch nahe, diesen in der „.net" Domain und nicht (nur) in

der „.com" Domain zu suchen (in der „.de" Domain zu suchen, wird

für ausländische Kunden des international tätigen Beschwerdeführers

eher abwegig sein). Statt die Website des Beschwerdeführers zu erreichen,

landeten Interessenten aber bis vor kurzem auf einer Website des Beschwerdegegners,

die einen Hinweis und einen link zu Erotikseiten anbot. Daraus ergibt sich,

dass der Domainname des Beschwerdegegners mit der als Gemeinschaftsmarke

und als internationale Marke eingetragenen Marke „Deutsche Telekom"

verwechselbar ähnlich ist. Auf die Verwechslungsgefahr mit den anderen

erwähnten Marken de Beschwerdeführers kommt es daher nicht mehr

an.

2) Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen

Der Beschwerdegegner ist weder Vertreter noch Lizenznehmer des Beschwerdeführers.

Er benutzt den Domainnamen <german-telecom.net> zur Zeit weder für

eine eigene kommerzielle noch für eine nicht-kommerzielle Tätigkeit.

Der bis vor kurzem erfolgte Hinweis auf die Seite „erotic1" kann nicht

als lautere Benutzung des Domainnamens <german-telecom.net> angesehen

werden.. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, besteht keinerlei

Anhaltspunkt dafür, wieso der Beschwerdegegner auf der Internetseite

<german-telecom.net> erotische Inhalte anbietet, ausser dem Verdacht,

den bekannten Namen des Beschwerdeführers auszunutzen um mehr Zugriffe

(„hits") auf die angebotenen Eroticseiten zu erhalten. Solche „hits"

werden üblicherweise gegen Entgelt angeboten. Es würde auch für

den Beschwerdegegner keinen Sinn machen, derartige „links" zu Erotikseiten

vorzusehen, wenn es nicht zu dem Zweck wäre, dafür ein Entgelt

zu kassieren. Mangels eines anders lautenden Vorbringens des Beschwerdegegners

ist daher davon auszugehen, dass insoweit auch keine nicht-kommerzielle

Tätigkeit vorlag.

Da der Beschwerdegegner unter dem Domainnamen <german-telecom.net>

keine eigenen Aktivitäten betreibt, kann er auch nicht unter diesem

Domainnamen bekannt geworden sein.

Mangels eines Vorbringens des Beschwerdegegners kommt das Panelmitglied

daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte

Interessen an dem Domainnamen <german-telecom.net> hat.

3) Bösgläubige Eintragung und Benutzung

Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel überzeugt

sein, dass der Domainname bösgläubig eingetragen wurde und bösgläubig

benutzt wird.

Der Beschwerdegegner hat nicht versucht, den Domainnamen an den Beschwerdeführer

zu verkaufen. Aber er hat ihn in einer Weise benutzt, die als bösgläubig

anzusehen ist und gleichzeitig ein klarer Hinweis darauf ist, dass der Domainname

auch bösgläubig eingetragen wurde.

Das Panelmitglied geht davon aus, dass der Beschwerdegegner die Marke "Deutsche

Telekom" des Beschwerdeführers kannte, als er den Domainnamen

<german-telecom.net> eintragen liess. Das lässt sich bereits

aus dem überragenden Bekanntheitsgrad schliessen, den der Beschwerdeführer

in Deutschland, wo der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz hat, für seine

Marke, die mit seinem Namen identisch ist, geniesst. Auch die Tatsache,

dass der Beschwerdeführer genau den Domainnamen in englischer Übersetzung

der Marke des Beschwerdeführers wählte, der nicht für den

Beschwerdeführer eingetragen und damit verfügbar war (wie oben

erwähnt, ist der Beschwerdeführer Inhaber der Domainnamen <germantelecom.com>,

<german-telecom.com> und <germantelecom.net>), kann kein Zufall

sein.

Dies allein ist bereits ein Hinweis auf bösgläubige Eintragung. Zieht

man weiterhin in Betracht, dass der Beschwerdegegner diesen Domainnamen bis

Erhalt des Abmahnungsschreibens des Beschwerdeführers zum Angebot von "hits"

auf Erotik-Webseiten benutzte, so sprechen diese Tatsachen zusammengenommen

dafür, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen bösgläubig eintragen

liess und benutzte. Wie bereits oben Abschnitt 6 (2) ausgeführt wurde,

muss mangels anderweitigem Sachvortrag des Beschwerdegegners davon ausgegangen

werden, dass der Beschwerdegegner den link zu Erotikseiten auf seiner Website

gegen Entgelt anbot. Damit hat der Beschwerdegegner in Gewinnerzielungsabsicht

versucht, durch die Benutzung des auf den Beschwerdeführer hinweisenden

Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website und auf diesem Wege zu einer

anderen Online-Präsenz zu lenken (Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie).

Zunächst unterlag ein Besucher der Website auch einer Verwechslungsgefahr

im Sinne von Paragraph 4(b)(iv). Auch wenn die meisten Besucher anschliessend

erkannt haben werden, dass der Hinweis auf die Erotikseiten nicht mit Billigung

des Beschwerdeführers erfolgt sein konnte, kam es zunächst einmal

zu einer Verwechslung. Damit war das Verhalten des Beschwerdegegners geeignet,

zu einer Verärgerung seriöser Internetkunden des Beschwerdeführers

zu führen und den Ruf der Marke des Beschwerdeführers zu schädigen.

Die in Paragraph 4(b) aufgeführten Tatbestände sind nur Beispielsfälle

eines typisch bösgläubigen Verhaltens. Auch wenn man annimmt, dass

das Verhalten des Beschwerdegegners nicht exakt den Tatbestand von Paragraph 4(b)(iv)

erfüllt, muss der in Gewinnabsicht erfolgte bewusste Missbrauch und die

damit verbundene Rufausnutzung der Marke des Beschwerdeführers in ihrer

englischen Übersetzung als bösgläubige Benutzung angesehen werden.

Die Eintragung und Benutzung des mit der Marke des Beschwerdeführers verwechslungsfähigen

Domainnamens <german-telecom.net> für eine Werbung für Erotikseiten

ist somit bösgläubig erfolgt. In diesem Sinne hat auch das Beschwerdepanel

im Fall WIPO Verfahren Nr. D2001-0761

(Royal Bank of Canada v. Personal) entschieden.

An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdegegner inzwischen

die Benutzung des Domainnamens für einen Hinweis auf Erotikseiten aufgegeben

hat. Wurde ein Domainname erst einmal bösgläubig eingetragen und

benutzt, entfällt die Bösgläubigkeit im Sinne der Richtlinie

nicht mehr dadurch, dass der Beschwerdegegner diese Benutzung aufgibt, andernfalls

würde der Zweck der Richtlinie in sein Gegenteil verkehrt. Hinzu kommt,

dass gemäss unbestrittenem Vorbringen des Beschwerdeführers der

Beschwerdegegner noch unmittelbar vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens

zum Ausdruck brachte, dass er nicht bereit sei, den Domainnamen freizugeben.

7. Entscheidung

Das Beschwerdepanel entscheidet, dass die Beschwerde alle drei Voraussetzungen

von Paragraph 4(a) der Richtlinie bewiesen hat.

Gemäss Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der

Verfahrensordnung ordnet das Beschwerdepanel die Übertragung des Domainnamens

<german-telecom.net> auf den Beschwerdeführer an.

Dr. Gerd F. Kunze

Einzelpanelist

Datum: 29. April 2002

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