Deutsche Telekom AG v. Herr Michael Wilhelm
WIPO Case No. D2002-0182
- Outcome
- Transfer
- Domain names
- german-telecom.net
- Complainant
- Deutsche Telekom AG
- Respondent
- Herr Michael Wilhelm
- Decided
- 07 May 2002
- Language
- German
Source: WIPO Arbitration and Mediation Center. Official copy: https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/html/2002/d2002-0182.html
WIPO Arbitration and Mediation Center
Entscheidung des Beschwerdepanels
Deutsche Telekom AG v. Michael Wilhelm
Verfahren Nr. D2002-0182
1. Die Parteien
Der Beschwerdeführer ist die Deutsche Telekom AG, Friedrich Ebert
Allee 140, D 53113 Bonn. Ihr bevollmächtigter Vertreter
ist Lovells Boesebeck Droste, z.H. Dr. Matthias Koch, Marstallstr.
8, D 80539 München.
Der Beschwerdegegner ist Michael Wilhelm, Weidenbornstrasse 8 a, D 65189 Wiesbaden.
2. Domainname und Domainvergabestelle
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <german-telecom.net>.
Die Domainvergabestelle ist Schlund & Partner AG, Erbprinzenstrasse
4-12, D 76133 Karlsruhe.
3. Verfahrensablauf.
Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (kurz:
"Center") per E-Mail am 22. Februar 2002 und in körperlicher
Form am 27. Februar 2002 ein. Das Center bestätigte den Eingang
der Beschwerdeschrift und bat am 4. März 2002 die Domainvergabestelle
um Bestätigung der Eintragungsdaten. Diese bestätigte am 8. März 2002,
dass der Beschwerdegegner der Inhaber des Domainnamens <german-telecom.net>
und auch dessen administrative Kontaktperson ist.
Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den Anforderungen der Rules
for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Verfahrensordnung")
und der Ergänzenden Verfahrensregeln der WIPO genügt und dass
ordnungsgemäss gezahlt wurde. Das Beschwerdepanel ist überzeugt,
dass dies zutrifft.
Am 12. März 2002 wurde die Beschwerdeschrift ordnungsgemäss
zugestellt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Da innerhalb der gesetzten
Frist keine Beschwerdeerwiderung einging, erging am 9. April 2002
eine Mitteilung der Säumnis des Beschwerdegegners.
Am 17. April 2002 teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der
Person von Herrn Dr. Gerd F. Kunze bestellt wurde und dass das Panelmitglied
eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und
Unabhängigkeit abgegeben hat. Das Center erhielt keine weiteren Eingaben.
Das für den Erlass der Entscheidung festgesetzte Datum ist der 1. Mai 2002.
4. Sachverhalt
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer ist das grösste Telekommunikationsunternehmen
Europas und treibt die Internationalisierung der „Deutsche Telekom Gruppe"
vermittels Aktienbeteiligungen an ausländischen Unternehmen voran.
Er bedient Kunden in über 65 Ländern durch regionale Vertretungen.
Der Beschwerdeführer ist unter anderen Inhaber folgender Marken:
- Deutsche Wortmarke „Telekom", eingetragen mit Priorität vom 9. Juni 2000
unter der Nr. 30043798;
- Deutsche Wort/Bildmarke „Telecom" (bestehend aus dem Wort „Telecom"
und der Abbildung von 9 Quadraten in quadratische Anordnung);
- Gemeinschaftsmarke „Deutsche Telekom" (Wortmarke), eingetragen mit Priorität
vom 1. April 1996 unter der Nr. 214 643;
- Internationale Registrierung „Deutsche Telekom" (Wortmarke), eingetragen
mit Priorität vom 20. Februar 1996 unter der Nr. 661 455 unter
Benennung zahlreicher Länder;
Alle diese Markeneintragungen sind für ein umfangreiches Warenverzeichnis
in den Klassen 9, 14, 16, 18, 25, 28, 36, 37, 38, 41 und 42 erfolgt.
Der Beschwerdeführer benutzt seine Marken für alle geschäftlichen
Aktivitäten, die weit über Telekommunikationsdienstleistungen
hinausgehen. Die Marke „Deutsche Telekom" hat in Deutschland einen
sehr hohen Bekanntheitsgrad und ist zweifellos als notorisch bekannte Marke
im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft anzusehen.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber folgender Domainnamen:
- <Deutschetelekom.de>, <Deutsche-Telekom.de>, <Deutsche-Telekom.net>,
<DeutscheTelekom.com>
- <germantelecom.com>, <german-telecom.com>, <germantelecom.net>
Vor der Einleitung dieses Verfahrens sandte der Beschwerdeführer dem
Beschwerdegegner ein Abmahnungsschreiben (Kopie ist der Beschwerde als Anlage
(J) beigefügt).
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner liess sich am 12. November 2001 den Domainnamen
<german-telecom.net> eintragen. Er hat unter diesem Domainnamen eine
Website eingerichtet, auf der seit einiger Zeit lediglich eine Fehlermeldung
erscheint. Vor der Zusendung des unter Abschnitt 4 A erwähnten Abmahnungsschreibens
an den Beschwerdegegner erfolgte ein Hinweis auf die Internetseiten von
„erotic 1" mit der Möglichkeit einer direkten Verbindung per „link"
(Anlage H zur Beschwerdebegründung).
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass (1) der Domainname <german-telecom.net>
mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet,
identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist; (2) der Beschwerdegegner
weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainname hat; und
(3) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt
wird.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat es versäumt, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen.
Er hat daher das Vorbringen der Beschwerde nicht bestritten und das Beschwerdepanel
wird auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerde entscheiden, wobei
es die aus der Säumnis von ihm als angemessen erachteten Schlüsse
ziehen wird (Paragraph 14(b) der Verfahrensordnung).
6. Entscheidungsgründe
Paragraph 4(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (die
"Richtlinie") führt drei Elemente auf, die der Beschwerdeführer
nachweisen muss, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname
des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:
1) dass der Domainname <german-telecom.net> mit einer Marke, aus welcher
der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig
ähnlich ist;
2) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an
dem Domainname hat; und
3) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird
1) Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer
Rechte herleitet
Der Domainname <german-telecom.net> ist nicht identisch mit einer
der Marken des Beschwerdeführers, vielmehr handelt es sich um eine
Übersetzung in die englische Sprache der Marke „Deutsche Telekom",
welche die wichtigste Marke des Beschwerdeführers ist und in Deutschland
den Schutz einer notorisch bekannten Marke geniesst. Der Bestandteil „.net"
muss bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unberücksichtigt bleiben.
Auch die Einfügung eines Bindestriches spielt keine Rolle, da die Marke
„Deutsche Telekom" bzw. ihre englische Übersetzung „German Telecom"
nicht mit einem Leerabstand als Domainname registriert werden kann, und
es daher üblich ist, Domainnamen, die aus zwei Worten bestehen, entweder
mit Bindestrich oder in einem Wort zusammen zu schreiben. Eine Zusammenschreibweise
kam für den Beschwerdegegner nicht in Betracht, da der Domainname „germantelecom.net"
bereits für den Beschwerdeführer eingetragen ist. Auch die durchgehende
Kleinschreibweise ist für Domainnamen üblich. Die Schreibeweise
„german-telecom" ist somit eine für die Zwecke des Internets nahe
liegende englische Übersetzung der Marke „Deutsche Telekom" des
Beschwerdeführs.
Nach allgemeinen Grundsätzen der Verwechslungsgefahr im Markenrecht
kann kein Zweifel bestehen, dass die Verwendung einer Übersetzung der
notorisch bekannten Marke „Deutsche Telekom" in die englische Sprache
verwechslungsfähig mit dieser Marke ist (die Übersetzung ist ausdrücklich
als einer der Fälle einer unzulässigen Verwendung einer notorisch
bekannten Marke in Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft
genannt). Aber auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Internets
ist Verwechslungsgefahr zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist international
tätig und hat zahlreiche Kunden in englischsprachigen Ländern.
Da diese mit der deutschen Schreibeweise des Wortes „Telekom" und mit
dem Namen „Deutsche Telekom" oft nicht vertraut sind, liegt es nahe,
dass sie auf der Suche nach der Website des Beschwerdeführers den Domainnamen
<german-telecom.> eingeben. Im Hinblick auf die Haupttätigkeit
des Beschwerdeführers, der ein Unternehmen der Telekommunikation ist,
liegt es auch nahe, diesen in der „.net" Domain und nicht (nur) in
der „.com" Domain zu suchen (in der „.de" Domain zu suchen, wird
für ausländische Kunden des international tätigen Beschwerdeführers
eher abwegig sein). Statt die Website des Beschwerdeführers zu erreichen,
landeten Interessenten aber bis vor kurzem auf einer Website des Beschwerdegegners,
die einen Hinweis und einen link zu Erotikseiten anbot. Daraus ergibt sich,
dass der Domainname des Beschwerdegegners mit der als Gemeinschaftsmarke
und als internationale Marke eingetragenen Marke „Deutsche Telekom"
verwechselbar ähnlich ist. Auf die Verwechslungsgefahr mit den anderen
erwähnten Marken de Beschwerdeführers kommt es daher nicht mehr
an.
2) Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen
Der Beschwerdegegner ist weder Vertreter noch Lizenznehmer des Beschwerdeführers.
Er benutzt den Domainnamen <german-telecom.net> zur Zeit weder für
eine eigene kommerzielle noch für eine nicht-kommerzielle Tätigkeit.
Der bis vor kurzem erfolgte Hinweis auf die Seite „erotic1" kann nicht
als lautere Benutzung des Domainnamens <german-telecom.net> angesehen
werden.. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, besteht keinerlei
Anhaltspunkt dafür, wieso der Beschwerdegegner auf der Internetseite
<german-telecom.net> erotische Inhalte anbietet, ausser dem Verdacht,
den bekannten Namen des Beschwerdeführers auszunutzen um mehr Zugriffe
(„hits") auf die angebotenen Eroticseiten zu erhalten. Solche „hits"
werden üblicherweise gegen Entgelt angeboten. Es würde auch für
den Beschwerdegegner keinen Sinn machen, derartige „links" zu Erotikseiten
vorzusehen, wenn es nicht zu dem Zweck wäre, dafür ein Entgelt
zu kassieren. Mangels eines anders lautenden Vorbringens des Beschwerdegegners
ist daher davon auszugehen, dass insoweit auch keine nicht-kommerzielle
Tätigkeit vorlag.
Da der Beschwerdegegner unter dem Domainnamen <german-telecom.net>
keine eigenen Aktivitäten betreibt, kann er auch nicht unter diesem
Domainnamen bekannt geworden sein.
Mangels eines Vorbringens des Beschwerdegegners kommt das Panelmitglied
daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte
Interessen an dem Domainnamen <german-telecom.net> hat.
3) Bösgläubige Eintragung und Benutzung
Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel überzeugt
sein, dass der Domainname bösgläubig eingetragen wurde und bösgläubig
benutzt wird.
Der Beschwerdegegner hat nicht versucht, den Domainnamen an den Beschwerdeführer
zu verkaufen. Aber er hat ihn in einer Weise benutzt, die als bösgläubig
anzusehen ist und gleichzeitig ein klarer Hinweis darauf ist, dass der Domainname
auch bösgläubig eingetragen wurde.
Das Panelmitglied geht davon aus, dass der Beschwerdegegner die Marke "Deutsche
Telekom" des Beschwerdeführers kannte, als er den Domainnamen
<german-telecom.net> eintragen liess. Das lässt sich bereits
aus dem überragenden Bekanntheitsgrad schliessen, den der Beschwerdeführer
in Deutschland, wo der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz hat, für seine
Marke, die mit seinem Namen identisch ist, geniesst. Auch die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer genau den Domainnamen in englischer Übersetzung
der Marke des Beschwerdeführers wählte, der nicht für den
Beschwerdeführer eingetragen und damit verfügbar war (wie oben
erwähnt, ist der Beschwerdeführer Inhaber der Domainnamen <germantelecom.com>,
<german-telecom.com> und <germantelecom.net>), kann kein Zufall
sein.
Dies allein ist bereits ein Hinweis auf bösgläubige Eintragung. Zieht
man weiterhin in Betracht, dass der Beschwerdegegner diesen Domainnamen bis
Erhalt des Abmahnungsschreibens des Beschwerdeführers zum Angebot von "hits"
auf Erotik-Webseiten benutzte, so sprechen diese Tatsachen zusammengenommen
dafür, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen bösgläubig eintragen
liess und benutzte. Wie bereits oben Abschnitt 6 (2) ausgeführt wurde,
muss mangels anderweitigem Sachvortrag des Beschwerdegegners davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdegegner den link zu Erotikseiten auf seiner Website
gegen Entgelt anbot. Damit hat der Beschwerdegegner in Gewinnerzielungsabsicht
versucht, durch die Benutzung des auf den Beschwerdeführer hinweisenden
Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website und auf diesem Wege zu einer
anderen Online-Präsenz zu lenken (Paragraph 4(b)(iv) der Richtlinie).
Zunächst unterlag ein Besucher der Website auch einer Verwechslungsgefahr
im Sinne von Paragraph 4(b)(iv). Auch wenn die meisten Besucher anschliessend
erkannt haben werden, dass der Hinweis auf die Erotikseiten nicht mit Billigung
des Beschwerdeführers erfolgt sein konnte, kam es zunächst einmal
zu einer Verwechslung. Damit war das Verhalten des Beschwerdegegners geeignet,
zu einer Verärgerung seriöser Internetkunden des Beschwerdeführers
zu führen und den Ruf der Marke des Beschwerdeführers zu schädigen.
Die in Paragraph 4(b) aufgeführten Tatbestände sind nur Beispielsfälle
eines typisch bösgläubigen Verhaltens. Auch wenn man annimmt, dass
das Verhalten des Beschwerdegegners nicht exakt den Tatbestand von Paragraph 4(b)(iv)
erfüllt, muss der in Gewinnabsicht erfolgte bewusste Missbrauch und die
damit verbundene Rufausnutzung der Marke des Beschwerdeführers in ihrer
englischen Übersetzung als bösgläubige Benutzung angesehen werden.
Die Eintragung und Benutzung des mit der Marke des Beschwerdeführers verwechslungsfähigen
Domainnamens <german-telecom.net> für eine Werbung für Erotikseiten
ist somit bösgläubig erfolgt. In diesem Sinne hat auch das Beschwerdepanel
im Fall WIPO Verfahren Nr. D2001-0761
(Royal Bank of Canada v. Personal) entschieden.
An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdegegner inzwischen
die Benutzung des Domainnamens für einen Hinweis auf Erotikseiten aufgegeben
hat. Wurde ein Domainname erst einmal bösgläubig eingetragen und
benutzt, entfällt die Bösgläubigkeit im Sinne der Richtlinie
nicht mehr dadurch, dass der Beschwerdegegner diese Benutzung aufgibt, andernfalls
würde der Zweck der Richtlinie in sein Gegenteil verkehrt. Hinzu kommt,
dass gemäss unbestrittenem Vorbringen des Beschwerdeführers der
Beschwerdegegner noch unmittelbar vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens
zum Ausdruck brachte, dass er nicht bereit sei, den Domainnamen freizugeben.
7. Entscheidung
Das Beschwerdepanel entscheidet, dass die Beschwerde alle drei Voraussetzungen
von Paragraph 4(a) der Richtlinie bewiesen hat.
Gemäss Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der
Verfahrensordnung ordnet das Beschwerdepanel die Übertragung des Domainnamens
<german-telecom.net> auf den Beschwerdeführer an.
Dr. Gerd F. Kunze
Einzelpanelist
Datum: 29. April 2002
More cases by this complainant
- Deutsche Telekom AG v. 石磊 (Shilei) — D2021-2819 · t-mobileaccess.com, tmobilaccess.com, tmobileacces.com · Transfer · 14 Dec 2021
- Deutsche Telekom AG v. Privacy Administrator, Anonymize, Inc. — D2021-1697 · tmobilepr.com · Transfer · 14 Jul 2021
- Deutsche Telekom AG v. walteru walterur / asdasd — D2021-1432 · t-mobileip.com · Transfer · 15 Jun 2021
- Deutsche Telekom AG — D2021-1092 · Terminated
- Deutsche Telekom AG v. Mark Hnatjuk — D2015-2267 · tmobilephones.info · Transfer · 08 Feb 2016
- Deutsche Telekom AG v. Tony Harris, Ambton LLC — D2015-1702 · tmobilecoupons.com · Transfer · 27 Nov 2015