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Studienkreis GfM-Gesellschaft für angewandte Methodik im Schulunterricht mbH v. STUDIENKREIS

WIPO Case No. D2002-0153

Outcome
Complaint denied
Domain names
studienkreis.net
Complainant
Studienkreis GfM-Gesellschaft für angewandte Methodik im Schulunterricht mbH
Respondent
STUDIENKREIS
Decided
08 May 2002

Source: WIPO Arbitration and Mediation Center. Official copy: https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/html/2002/d2002-0153.html

WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

Studienkreis GfM v. STUDIENKREIS Bildungsmanagement GmbH

Verfahren Nr. D2002-0153

1. Parteien

Beschwerdeführer in diesem Verfahren ist Studienkreis GfM – Gesellschaft

für angewandte Methodik im Schulunterricht mbH ("Beschwerdeführer"),

Universitätsstrasse 104, D-44799 Bochum, Deutschland. Die bevollmächtigten

Vertreter des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren

sind die Patentanwälte Wenzel & Kalkoff, Postfach

24 48, D-58414 Witten, Deutschland.

Beschwerdegegner des gegenständlichen Verfahrens ist STUDIENKREIS

Bildungsmanagement GmbH ("Beschwerdegegner"), Priessnitzgasse

8, A-2340 Moedling, Österreich. Der bevollmächtigte Vertreter

des Beschwerdegegners im gegenständlichen Verfahren ist Cerha, Hempel

& Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Parkring 2, A-1010

Wien, Österreich.

2. Streitiger Domainname und Domainvergabestelle

Der streitige Domainname ist <studienkreis.net> ("Domainname"),

registriert bei VeriSign (Network Solutions Inc.) ("Domainvergabestelle"),

487 E. Middlefield Road,

Mountain View, CA 94043, USA.

3. Prozessgeschichte

Am 14. Februar 2002 wurde per E-Mail beim World Intellectual Property Organization

Arbitration and Mediation Center ("Center") eine Beschwerdeschrift

("Beschwerde") in englischer Sprache eingereicht. Dies geschah

in Übereinstimmung mit der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy

("Richtlinie"), beschlossen von der Internet Corporation for Assigned

Names and Numbers ("ICANN") am 24. Oktober 1999, den

Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("Verfahrensordnung"),

genehmigt von der ICANN am selben Tag und den WIPO Supplemental Rules for

Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Ergänzende Verfahrensregeln").

Am 20. Februar 2002 erhielt das Center die Beschwerde in Papierform.

Am 26. Februar 2002 übermittelte der Verfahrensbearbeiter einen "Request

for Registrar Verification" an die Domainvergabestelle, die am 27. Februar 2002

mit der "Verification Response" darüber informierte dass

der streitige Domainname bei Network Solutions Inc. registriert sei und

dass der Beschwerdegegner im aktuellen Verfahren Inhaber des Domainnames

ist. Allerdings wurde festgestellt, dass lediglich Studienkreis, Priessnitzgasse

8, Moedling A-2340, und nicht auch Konrad Zimmermann, der in der Beschwerde

als „Administrative Contact" aufgeführt wird, Inhaber des Domainnamens

sei.

In der Folge wurde am 1. März 2002 der Beschwerdeführer

in einer "Deficiency Notification" über diesen Mangel aufgeklärt,

worauf dieser am 4. März 2002 per E-Mail und am 12. März 2002

in Papierform einen "Amendment of Complaint" an das Center übermittelte.

Am 12. März 2002 schickte das Center dem Beschwerdegegner eine "Notification

of Complaint and Commencement of Administrative Proceeding" ("Commencement

Notification") zu. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung

wurde auf den 1. April 2002 festgesetzt.

Der Beschwerdegegner stellte am 14. März 2002 Antrag auf Vereinbarung

von Deutsch als Verfahrenssprache gemäss Paragraph 11(a) der Verfahrensordnung,

da sämtliche Korrespondenz und auch die Verträge zwischen den

Streitparteien in deutscher Sprache verfasst seien. Der Beschwerdeführer

erklärte sich am 18. März 2002 mit der Fortsetzung des

Verfahrens auf Deutsch einverstanden und das Center bestätigte die

Änderung der Verfahrenssprache am selben Tag.

Am 20. März 2002 stellte der Beschwerdegegner Antrag auf Erstreckung

der Frist bis zum 3. April 2002, da das vorgesehene Fristende

für die Beschwerdeerwiderung (1. April 2002) auf den Ostermontag

falle, einen kirchlichen Feiertag in Österreich und Deutschland. Das

Center stimmte der Fristverlängerung bis 3. April 2002 am

21. März 2002 zu.

Das Center erhielt die Beschwerdeerwiderung fristgerecht am 3. April 2002

per E-Mail und am 10. April 2002 in Papierform. Am 9. April 2002

wurde der Empfang der Beschwerdeerwiderung bestätigt.

Eine weitere Eingabe durch den Beschwerdeführer erhielt das Center

am 5. April 2002 per E-Mail und bestätigte den Empfang der

Schriftstücke am 9. April 2002.

Beide Parteien entschieden sich für eine Entscheidungsfindung durch

einen einzelnen Beschwerdepanelisten. Das Center lud den Unterzeichnenden

ein, als Einzelpanelist in diesem Verfahren mitzuwirken und schickte ihm

eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit,

die ordnungsgemäss unterschrieben am 16. April 2002 zurückgesandt

wurde.

Das Center übermittelte den Parteien am 17. April 2002 die

Mitteilung der Bestellung des Beschwerdepanels und des voraussichtlichen

Entscheidungsdatums, das auf den 1. Mai 2002 festgesetzt wurde.

4. Sachverhalt

Die folgenden Fakten und Aussagen sind der Beschwerde und der Beschwerdeerwiderung,

deren Anlagen sowie den weiteren eingereichten Dokumenten entnommen.

Der Beschwerdeführer ist eine Gesellschaft für Franchise und

Partnersysteme im Schul- und Bildungsbereich und entwickelt unter dem Firmennamen

„Studienkreis" seit 1979 ein Bildungsangebot, das Nachhilfe und

Förderunterricht für Schüler, Erwachsenenbildung, Sprachkurse

und etliche weitere Leistungen im Bildungs- und Fortbildungsbereich umfasst.

Neben ca. 550 eigenen Lehrinstituten ist der Beschwerdeführer auch

seit 1984 Franchisegeber für mittlerweile ca. 450 private Lehrinstitute.

Die Franchisingverhältnisse werden von einer Schwestergesellschaft,

der Studienkreis F+P verwaltet.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer verschiedenster Markenrechte

für die Marke „Studienkreis" in Deutschland und Österreich.

Der Beschwerdegegner ist Franchisenehmer der besagten Schwestergesellschaft

und somit indirekt des Beschwerdeführers seit 1. Februar 1998.

Der streitige Domainname <studienkreis.net> wurde vom Beschwerdegegner

am 5. Juni 1998 registriert.

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer behauptet, dass der streitige Domainname mit

einer Marke des Beschwerdeführers identisch oder ihr verwechslungsfähig

ähnlich sei, und dass der Beschwerdegegner keine Rechte bzw. kein

berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens habe, und dass der

Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt werde. Deshalb

sei der Domainname <studienkreis.net> auf den Beschwerdeführer

zu übertragen.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner stellt ausser Streit, dass der streitige Domainname

mit einer Marke des Beschwerdeführers identisch ist. Ansonsten aber

wird das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers bestritten. Als

Konsequenz soll der streitgegenständliche Domainname bei dem Beschwerdegegner

belassen werden.

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Richtlinie bestimmt dass der Beschwerdeführer kumulativ

das Folgende zu beweisen hat:

(i) dass der Domainname mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer

Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar ähnlich ist,

(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an

dem Domainnamen hat und

(iii) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt

wird.

Identischer oder verwechselbar ähnlicher Domainname: Paragraph 4(a)(i) der

Richtlinie

Der streitgegenständliche Domainname ist <studienkreis.net>.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Marke „Studienkreis". Die

Identität des streitigen Domainnamens mit der Marke des Beschwerdeführers

ist offensichtlich und wird auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten.

Der Panelist ist deshalb der Ansicht, dass der Beschwerdegegner Element

(i) von Paragraph 4(a) der Richtlinie ausreichend nachgewiesen hat.

Rechte oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem Domainnamen:

Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie

Gemäss Paragraph 4(c) der Richtlinie kann ein Beschwerdegegner seine

Rechte und berechtigten Interessen am Domainnamen darlegen. Insbesondere

jeder der folgenden Umstände, falls vom Beschwerdepanel nach Würdigung

aller vorgelegten Beweismittel als nachgewiesen erachtet, beweist die Rechte

bzw. berechtigten Interessen des Beschwerdegegners am Domainnamen:

(i) Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden

Namen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen

benutzt oder eine solche Benutzung nachweislich vorbereitet, bevor er eine Mitteilung

über das Beschwerdeverfahren erhielt;

(ii) Der Beschwerdegegner ist (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation)

unter dem Domainnamen allgemein bekannt, auch wenn er keine Rechte an einer

Marke erworben hat; oder

(iii) Der Beschwerdegegner nutzt den Domainnamen in rechtmäßiger

nichtgewerblicher oder sonst lauterer Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und

ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die

fragliche Marke zu verunglimpfen.

Der Beschwerdegegner betreibt unter dem streitgegenständlichen Domainnamen

eine Webpage, die hauptsächlich der Vorstellung und Bekanntmachung

von Waren und Dienstleistungen dient, die vom Beschwerdegegner selbst und

einer Reihe weiterer österreichischer Lehrinstitute, die Franchisenehmer

des Beschwerdeführers sind, angeboten werden. Die Nutzung des Domainnamens

steht somit im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen

des Beschwerdegegners. Weil der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer

telefonisch zur Entwicklung einer Webpage für die österreichischen

Studienkreis-Standorte ermächtigt und beauftragt wurde, sind sowohl

Registrierung als auch Betreibung der Webpage und des entsprechenden Domainnamens

als gutgläubig anzusehen.

Der Panelist ist nach eingehendem Studium aller eingereichten Schriftstücke

im vorliegenden Fall der Überzeugung, dass der Beschwerdegegner mit

der in der Beschwerdeerwiderung dargelegten Verwendung des Domainnamens

eine Nutzung im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren

oder Dienstleistungen betreibt und deshalb ein berechtigtes Interesse hinsichtlich

des Domainnamens hat.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die streitgegenständliche

Domain sei vor Anzeige der Streitigkeit nicht benützt worden, ist nicht

ausreichend bewiesen, vom Beschwerdegegner bestritten und scheint dem Panelist

nach Studium der Beweismaterialen auch nicht glaubwürdig.

Zudem trifft zu, dass der Beschwerdegegner „STUDIENKREIS Bildungsmangement

GmbH" als Geschäft oder sonstige Einheit allgemein unter dem Domainnamen

bekannt ist, selbst wenn er keine Marke erworben hat.

Der Beschwerdeführer behauptet allerdings, dass der Beschwerdegegner

keine Rechte oder ein berechtigtes Interesse am Domainnamen <studienkreis.net>

haben kann, da er gemäss Franchisevertrag §8 den Namen „Studienkreis"

nur in Verbindung mit seinem eigenen Namen und/oder der Ortsbezeichnung

des Lehrinstitutes zur Kennzeichnung der geschäftlichen Tätigkeit

nutzen dürfe. In der Registrierung des streitgegenständlichen

Domainnamens wird ein Verstoss gegen diese Vorschrift gesehen.

Dieser Vorwurf beruht auf einer privatrechtlichen, auslegungsbedürftigen

Beziehung zwischen den beiden Streitparteien. Der Beschwerdepanelist ist

weder in der Lage noch hat er die Kompetenz die Frage einer allfälligen

Vertragsverletzung im Verfahren nach der Richtlinie, das für den relativ

engen Bereich von Fällen missbräuchlicher Registrierungen entwickelt

worden ist, zu beurteilen. Im vorliegenden Fall scheint der Beschwerdegegner

jedenfalls ein berechtigtes Interesse am Domainnamen zu haben. Ob und inwieweit

er sich bei der Ausübung dieses berechtigten Interesses im Verhältnis

zum Beschwerdeführer einer Vertragsverletzung schuldig gemacht hat,

muss vom zuständigen staatlichen Gericht entschieden werden.

In diesem Verfahren nach der Richtlinie ist das Beschwerdepanel der Ansicht,

dass der Beschwerdegegner seine Rechte und berechtigten Interessen hinsichtlich

des streitigen Domainnamens gemäss Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie

genügend dargelegt hat.

Da Paragraph 4(a) der Richtlinie bestimmt, dass die drei genannten Voraussetzungen

kumulativ zu beweisen sind, folgt aus dieser Beurteilung bereits

ein Ablehnung des Begehrens. Der Vollständigkeit halber soll gleichwohl

auf das dritte vom Beschwerdeführer nachzuweisende Element kurz eingegangen

werden.

Bösgläubige Anmeldung und Nutzung des Domainnamens: Paragraph 4(a)(iii)

der Richtlinie

Paragraph 4(b) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bösgläubig

angemeldet wurde und genutzt wird und nennt nicht abschliessend die folgenden

vier Umstände, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, Nachweis

der bösgläubigen Registrierung und Nutzung beinhalten:

(i) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen

vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdeführer, der Inhaber

der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine

nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten

übersteigt, zu veräußern, zu vermieten oder auf andere Weise

zu übertragen;

(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den

Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen

zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,

(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert,

den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder

(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht,

durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder

zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr

mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung,

Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Präsenz

oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder

Dienstleistungen geschaffen hat.

In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner

hätte zum Zeitpunkt der Registrierung (4 Monate nach Unterzeichnung

des Franchisevertrags) um das Markenrecht der Beschwerdeführer, und

dass dieser sein Markenrecht auch durchsetzen würde, wissen müssen.

Aus diesem Grunde sei die Registrierung bösgläubig gewesen. Diese

Ansicht kann nicht geteilt werden. Gemäss den vom Beschwerdepanel eingesehenen

und als glaubwürdig erachteten Unterlagen, registrierte der Beschwerdegegner

den streitigen Domainnamen im Anschluss an eine telefonische Beauftragung

durch den Beschwerdeführer, zur Entwicklung einer Studienkreis-Webpage

für Österreich, also gutgläubig und von Anfang an mit Wissen

und Willen des Beschwerdeführers.

Das Beschwerdepanel kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer

die Voraussetzungen von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie ebenfalls nicht

genügend bewiesen hat.

7. Entscheidung

In Anbetracht der oben erwähnten Tatsachen und Umstände, entscheidet

das Beschwerdepanel, dass der streitgegenständliche Domainname mit

der registrierten Marke des Beschwerdeführers identisch ist, dass aber

der Beschwerdegegner Rechte bzw. ein berechtigtes Interesse hinsichtlich

des Domainnamens hat und dass der Domainname nicht bösgläubig

angemeldet und genutzt worden ist.

Entsprechend wird das Begehren des Beschwerdeführers auf Übertragung

des Domainnamens <studienkreis.net> in diesem Verfahren nach der Richtlinie

abgewiesen.

Diese Entscheidung hindert den Beschwerdeführer in keiner Weise, den

Disput gemäss Paragraph 4(k) der Richtlinie einem zuständigen

staatlichen Gericht zur unabhängigen Beurteilung vorzulegen.

Bernhard F. Meyer-Hauser

Einzelpanelist

Datum: 30. April 2002

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