Studienkreis GfM-Gesellschaft für angewandte Methodik im Schulunterricht mbH v. STUDIENKREIS
WIPO Case No. D2002-0153
- Outcome
- Complaint denied
- Domain names
- studienkreis.net
- Complainant
- Studienkreis GfM-Gesellschaft für angewandte Methodik im Schulunterricht mbH
- Respondent
- STUDIENKREIS
- Decided
- 08 May 2002
Source: WIPO Arbitration and Mediation Center. Official copy: https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/html/2002/d2002-0153.html
WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
Studienkreis GfM v. STUDIENKREIS Bildungsmanagement GmbH
Verfahren Nr. D2002-0153
1. Parteien
Beschwerdeführer in diesem Verfahren ist Studienkreis GfM – Gesellschaft
für angewandte Methodik im Schulunterricht mbH ("Beschwerdeführer"),
Universitätsstrasse 104, D-44799 Bochum, Deutschland. Die bevollmächtigten
Vertreter des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren
sind die Patentanwälte Wenzel & Kalkoff, Postfach
24 48, D-58414 Witten, Deutschland.
Beschwerdegegner des gegenständlichen Verfahrens ist STUDIENKREIS
Bildungsmanagement GmbH ("Beschwerdegegner"), Priessnitzgasse
8, A-2340 Moedling, Österreich. Der bevollmächtigte Vertreter
des Beschwerdegegners im gegenständlichen Verfahren ist Cerha, Hempel
& Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Parkring 2, A-1010
Wien, Österreich.
2. Streitiger Domainname und Domainvergabestelle
Der streitige Domainname ist <studienkreis.net> ("Domainname"),
registriert bei VeriSign (Network Solutions Inc.) ("Domainvergabestelle"),
487 E. Middlefield Road,
Mountain View, CA 94043, USA.
3. Prozessgeschichte
Am 14. Februar 2002 wurde per E-Mail beim World Intellectual Property Organization
Arbitration and Mediation Center ("Center") eine Beschwerdeschrift
("Beschwerde") in englischer Sprache eingereicht. Dies geschah
in Übereinstimmung mit der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy
("Richtlinie"), beschlossen von der Internet Corporation for Assigned
Names and Numbers ("ICANN") am 24. Oktober 1999, den
Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy ("Verfahrensordnung"),
genehmigt von der ICANN am selben Tag und den WIPO Supplemental Rules for
Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Ergänzende Verfahrensregeln").
Am 20. Februar 2002 erhielt das Center die Beschwerde in Papierform.
Am 26. Februar 2002 übermittelte der Verfahrensbearbeiter einen "Request
for Registrar Verification" an die Domainvergabestelle, die am 27. Februar 2002
mit der "Verification Response" darüber informierte dass
der streitige Domainname bei Network Solutions Inc. registriert sei und
dass der Beschwerdegegner im aktuellen Verfahren Inhaber des Domainnames
ist. Allerdings wurde festgestellt, dass lediglich Studienkreis, Priessnitzgasse
8, Moedling A-2340, und nicht auch Konrad Zimmermann, der in der Beschwerde
als „Administrative Contact" aufgeführt wird, Inhaber des Domainnamens
sei.
In der Folge wurde am 1. März 2002 der Beschwerdeführer
in einer "Deficiency Notification" über diesen Mangel aufgeklärt,
worauf dieser am 4. März 2002 per E-Mail und am 12. März 2002
in Papierform einen "Amendment of Complaint" an das Center übermittelte.
Am 12. März 2002 schickte das Center dem Beschwerdegegner eine "Notification
of Complaint and Commencement of Administrative Proceeding" ("Commencement
Notification") zu. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeerwiderung
wurde auf den 1. April 2002 festgesetzt.
Der Beschwerdegegner stellte am 14. März 2002 Antrag auf Vereinbarung
von Deutsch als Verfahrenssprache gemäss Paragraph 11(a) der Verfahrensordnung,
da sämtliche Korrespondenz und auch die Verträge zwischen den
Streitparteien in deutscher Sprache verfasst seien. Der Beschwerdeführer
erklärte sich am 18. März 2002 mit der Fortsetzung des
Verfahrens auf Deutsch einverstanden und das Center bestätigte die
Änderung der Verfahrenssprache am selben Tag.
Am 20. März 2002 stellte der Beschwerdegegner Antrag auf Erstreckung
der Frist bis zum 3. April 2002, da das vorgesehene Fristende
für die Beschwerdeerwiderung (1. April 2002) auf den Ostermontag
falle, einen kirchlichen Feiertag in Österreich und Deutschland. Das
Center stimmte der Fristverlängerung bis 3. April 2002 am
21. März 2002 zu.
Das Center erhielt die Beschwerdeerwiderung fristgerecht am 3. April 2002
per E-Mail und am 10. April 2002 in Papierform. Am 9. April 2002
wurde der Empfang der Beschwerdeerwiderung bestätigt.
Eine weitere Eingabe durch den Beschwerdeführer erhielt das Center
am 5. April 2002 per E-Mail und bestätigte den Empfang der
Schriftstücke am 9. April 2002.
Beide Parteien entschieden sich für eine Entscheidungsfindung durch
einen einzelnen Beschwerdepanelisten. Das Center lud den Unterzeichnenden
ein, als Einzelpanelist in diesem Verfahren mitzuwirken und schickte ihm
eine Annahmeerklärung und Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit,
die ordnungsgemäss unterschrieben am 16. April 2002 zurückgesandt
wurde.
Das Center übermittelte den Parteien am 17. April 2002 die
Mitteilung der Bestellung des Beschwerdepanels und des voraussichtlichen
Entscheidungsdatums, das auf den 1. Mai 2002 festgesetzt wurde.
4. Sachverhalt
Die folgenden Fakten und Aussagen sind der Beschwerde und der Beschwerdeerwiderung,
deren Anlagen sowie den weiteren eingereichten Dokumenten entnommen.
Der Beschwerdeführer ist eine Gesellschaft für Franchise und
Partnersysteme im Schul- und Bildungsbereich und entwickelt unter dem Firmennamen
„Studienkreis" seit 1979 ein Bildungsangebot, das Nachhilfe und
Förderunterricht für Schüler, Erwachsenenbildung, Sprachkurse
und etliche weitere Leistungen im Bildungs- und Fortbildungsbereich umfasst.
Neben ca. 550 eigenen Lehrinstituten ist der Beschwerdeführer auch
seit 1984 Franchisegeber für mittlerweile ca. 450 private Lehrinstitute.
Die Franchisingverhältnisse werden von einer Schwestergesellschaft,
der Studienkreis F+P verwaltet.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer verschiedenster Markenrechte
für die Marke „Studienkreis" in Deutschland und Österreich.
Der Beschwerdegegner ist Franchisenehmer der besagten Schwestergesellschaft
und somit indirekt des Beschwerdeführers seit 1. Februar 1998.
Der streitige Domainname <studienkreis.net> wurde vom Beschwerdegegner
am 5. Juni 1998 registriert.
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer behauptet, dass der streitige Domainname mit
einer Marke des Beschwerdeführers identisch oder ihr verwechslungsfähig
ähnlich sei, und dass der Beschwerdegegner keine Rechte bzw. kein
berechtigtes Interesse hinsichtlich des Domainnamens habe, und dass der
Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt werde. Deshalb
sei der Domainname <studienkreis.net> auf den Beschwerdeführer
zu übertragen.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner stellt ausser Streit, dass der streitige Domainname
mit einer Marke des Beschwerdeführers identisch ist. Ansonsten aber
wird das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers bestritten. Als
Konsequenz soll der streitgegenständliche Domainname bei dem Beschwerdegegner
belassen werden.
6. Entscheidungsgründe
Paragraph 4(a) der Richtlinie bestimmt dass der Beschwerdeführer kumulativ
das Folgende zu beweisen hat:
(i) dass der Domainname mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer
Rechte herleitet, identisch oder verwechselbar ähnlich ist,
(ii) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch berechtigte Interessen an
dem Domainnamen hat und
(iii) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und genutzt
wird.
Identischer oder verwechselbar ähnlicher Domainname: Paragraph 4(a)(i) der
Richtlinie
Der streitgegenständliche Domainname ist <studienkreis.net>.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Marke „Studienkreis". Die
Identität des streitigen Domainnamens mit der Marke des Beschwerdeführers
ist offensichtlich und wird auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten.
Der Panelist ist deshalb der Ansicht, dass der Beschwerdegegner Element
(i) von Paragraph 4(a) der Richtlinie ausreichend nachgewiesen hat.
Rechte oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem Domainnamen:
Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie
Gemäss Paragraph 4(c) der Richtlinie kann ein Beschwerdegegner seine
Rechte und berechtigten Interessen am Domainnamen darlegen. Insbesondere
jeder der folgenden Umstände, falls vom Beschwerdepanel nach Würdigung
aller vorgelegten Beweismittel als nachgewiesen erachtet, beweist die Rechte
bzw. berechtigten Interessen des Beschwerdegegners am Domainnamen:
(i) Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen oder einen diesem entsprechenden
Namen im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen
benutzt oder eine solche Benutzung nachweislich vorbereitet, bevor er eine Mitteilung
über das Beschwerdeverfahren erhielt;
(ii) Der Beschwerdegegner ist (als Einzelperson, Unternehmen oder andere Organisation)
unter dem Domainnamen allgemein bekannt, auch wenn er keine Rechte an einer
Marke erworben hat; oder
(iii) Der Beschwerdegegner nutzt den Domainnamen in rechtmäßiger
nichtgewerblicher oder sonst lauterer Weise ohne Gewinnerzielungsabsicht und
ohne den Willen, Verbraucher in irreführender Weise abzuwerben oder die
fragliche Marke zu verunglimpfen.
Der Beschwerdegegner betreibt unter dem streitgegenständlichen Domainnamen
eine Webpage, die hauptsächlich der Vorstellung und Bekanntmachung
von Waren und Dienstleistungen dient, die vom Beschwerdegegner selbst und
einer Reihe weiterer österreichischer Lehrinstitute, die Franchisenehmer
des Beschwerdeführers sind, angeboten werden. Die Nutzung des Domainnamens
steht somit im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen
des Beschwerdegegners. Weil der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer
telefonisch zur Entwicklung einer Webpage für die österreichischen
Studienkreis-Standorte ermächtigt und beauftragt wurde, sind sowohl
Registrierung als auch Betreibung der Webpage und des entsprechenden Domainnamens
als gutgläubig anzusehen.
Der Panelist ist nach eingehendem Studium aller eingereichten Schriftstücke
im vorliegenden Fall der Überzeugung, dass der Beschwerdegegner mit
der in der Beschwerdeerwiderung dargelegten Verwendung des Domainnamens
eine Nutzung im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren
oder Dienstleistungen betreibt und deshalb ein berechtigtes Interesse hinsichtlich
des Domainnamens hat.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die streitgegenständliche
Domain sei vor Anzeige der Streitigkeit nicht benützt worden, ist nicht
ausreichend bewiesen, vom Beschwerdegegner bestritten und scheint dem Panelist
nach Studium der Beweismaterialen auch nicht glaubwürdig.
Zudem trifft zu, dass der Beschwerdegegner „STUDIENKREIS Bildungsmangement
GmbH" als Geschäft oder sonstige Einheit allgemein unter dem Domainnamen
bekannt ist, selbst wenn er keine Marke erworben hat.
Der Beschwerdeführer behauptet allerdings, dass der Beschwerdegegner
keine Rechte oder ein berechtigtes Interesse am Domainnamen <studienkreis.net>
haben kann, da er gemäss Franchisevertrag §8 den Namen „Studienkreis"
nur in Verbindung mit seinem eigenen Namen und/oder der Ortsbezeichnung
des Lehrinstitutes zur Kennzeichnung der geschäftlichen Tätigkeit
nutzen dürfe. In der Registrierung des streitgegenständlichen
Domainnamens wird ein Verstoss gegen diese Vorschrift gesehen.
Dieser Vorwurf beruht auf einer privatrechtlichen, auslegungsbedürftigen
Beziehung zwischen den beiden Streitparteien. Der Beschwerdepanelist ist
weder in der Lage noch hat er die Kompetenz die Frage einer allfälligen
Vertragsverletzung im Verfahren nach der Richtlinie, das für den relativ
engen Bereich von Fällen missbräuchlicher Registrierungen entwickelt
worden ist, zu beurteilen. Im vorliegenden Fall scheint der Beschwerdegegner
jedenfalls ein berechtigtes Interesse am Domainnamen zu haben. Ob und inwieweit
er sich bei der Ausübung dieses berechtigten Interesses im Verhältnis
zum Beschwerdeführer einer Vertragsverletzung schuldig gemacht hat,
muss vom zuständigen staatlichen Gericht entschieden werden.
In diesem Verfahren nach der Richtlinie ist das Beschwerdepanel der Ansicht,
dass der Beschwerdegegner seine Rechte und berechtigten Interessen hinsichtlich
des streitigen Domainnamens gemäss Paragraph 4(a)(ii) der Richtlinie
genügend dargelegt hat.
Da Paragraph 4(a) der Richtlinie bestimmt, dass die drei genannten Voraussetzungen
kumulativ zu beweisen sind, folgt aus dieser Beurteilung bereits
ein Ablehnung des Begehrens. Der Vollständigkeit halber soll gleichwohl
auf das dritte vom Beschwerdeführer nachzuweisende Element kurz eingegangen
werden.
Bösgläubige Anmeldung und Nutzung des Domainnamens: Paragraph 4(a)(iii)
der Richtlinie
Paragraph 4(b) der Richtlinie fordert, dass der Domainname bösgläubig
angemeldet wurde und genutzt wird und nennt nicht abschliessend die folgenden
vier Umstände, die, falls vom Beschwerdepanel festgestellt, Nachweis
der bösgläubigen Registrierung und Nutzung beinhalten:
(i) Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen
vorrangig deshalb erworben hat, um ihn dem Beschwerdeführer, der Inhaber
der Marke ist, oder einem seiner Wettbewerber gegen ein Entgelt, welches seine
nachweisbaren, mit dem Domainnamen unmittelbar in Verbindung stehenden Unkosten
übersteigt, zu veräußern, zu vermieten oder auf andere Weise
zu übertragen;
(ii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen in der Absicht registriert, den
Inhaber der Marke an deren Wiedergabe in einem seiner Marke entsprechenden Domainnamen
zu hindern, sofern sein Verhalten einem entsprechenden Muster folgt,
(iii) der Beschwerdegegner hat den Domainnamen vorrangig in der Absicht registriert,
den Geschäftsbetrieb eines Wettbewerbers zu behindern, oder
(iv) der Beschwerdegegner hat willentlich und in Gewinnerzielungsabsicht versucht,
durch die Benutzung des Domainnamens Internetbenutzer zu seiner Website oder
zu einer anderen Online-Präsenz zu lenken, indem er eine Verwechslungsgefahr
mit der Marke des Beschwerdeführers hinsichtlich Herkunft, Unterstützung,
Zugehörigkeit oder Billigung seiner Website, seiner Online-Präsenz
oder von auf seiner Website oder Online-Präsenz angebotenen Produkten oder
Dienstleistungen geschaffen hat.
In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner
hätte zum Zeitpunkt der Registrierung (4 Monate nach Unterzeichnung
des Franchisevertrags) um das Markenrecht der Beschwerdeführer, und
dass dieser sein Markenrecht auch durchsetzen würde, wissen müssen.
Aus diesem Grunde sei die Registrierung bösgläubig gewesen. Diese
Ansicht kann nicht geteilt werden. Gemäss den vom Beschwerdepanel eingesehenen
und als glaubwürdig erachteten Unterlagen, registrierte der Beschwerdegegner
den streitigen Domainnamen im Anschluss an eine telefonische Beauftragung
durch den Beschwerdeführer, zur Entwicklung einer Studienkreis-Webpage
für Österreich, also gutgläubig und von Anfang an mit Wissen
und Willen des Beschwerdeführers.
Das Beschwerdepanel kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
die Voraussetzungen von Paragraph 4(a)(iii) der Richtlinie ebenfalls nicht
genügend bewiesen hat.
7. Entscheidung
In Anbetracht der oben erwähnten Tatsachen und Umstände, entscheidet
das Beschwerdepanel, dass der streitgegenständliche Domainname mit
der registrierten Marke des Beschwerdeführers identisch ist, dass aber
der Beschwerdegegner Rechte bzw. ein berechtigtes Interesse hinsichtlich
des Domainnamens hat und dass der Domainname nicht bösgläubig
angemeldet und genutzt worden ist.
Entsprechend wird das Begehren des Beschwerdeführers auf Übertragung
des Domainnamens <studienkreis.net> in diesem Verfahren nach der Richtlinie
abgewiesen.
Diese Entscheidung hindert den Beschwerdeführer in keiner Weise, den
Disput gemäss Paragraph 4(k) der Richtlinie einem zuständigen
staatlichen Gericht zur unabhängigen Beurteilung vorzulegen.
Bernhard F. Meyer-Hauser
Einzelpanelist
Datum: 30. April 2002