Rightsy — Protect your rights: IP search and flat-fee legal services

Search trademarks

DePfa Deutsche Pfandbriefbank AG v. Mathias Herrmann

WIPO Case No. D2002-0112

Outcome
Complaint denied
Domain names
depfa.net
Complainant
DePfa Deutsche Pfandbriefbank AG
Respondent
Mathias Herrmann
Decided
07 May 2002
Language
German

Source: WIPO Arbitration and Mediation Center. Official copy: https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/html/2002/d2002-0112.html

WIPO Arbitration and Mediation Center

ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS

DePfa Deutsche Pfandbriefbank AG v. Mathias Herrmann

Verfahren Nr. D2002-0112

1. Die Parteien

Der Beschwerdeführer ist die DePfa Deutsche Pfandbriefbank AG, Paulinenstr. 15, D 65189 Wiesbaden, vertreten durch Reinhart Lange, Mayer, Brown, Rowe & Maw Gaedertz, Bockenheimer Landstr. 98-100, D 60323 Frankfurt am Main.

Der Beschwerdegegner ist Mathias Herrmann, Lichtstr. 3a, D 65189 Wiesbaden.

2. Domainname und Domainvergabestelle

Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <depfa.net>.

Die Domainvergabestelle ist Schlund & Partner AG, Erbprinzenstrasse 4-12, D 76133 Karlsruhe.

3. Verfahrensablauf

Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (kurz: "Center") in englischer Sprache per E-Mail am 4. Februar 2002 und in körperlicher Form am 27. Februar 2002 ein. Das Center bestätigte den Eingang der Beschwerdeschrift und bat am 12. März 2002 die Domainvergabestelle um Bestätigung der Eintragungsdaten. Diese bestätigte am selben Tag, dass der Beschwerdegegner Inhaber des Domainnamens <depfa.net> und auch dessen administrative Kontaktperson ist, sowie dass Herr Stefan Bergfeld die technische Kontaktperson ist. Weiterhin wies Schlund & Partner darauf hin, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung deutsch ist.

Am 13. Februar 2002 forderte das Center den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde bis 5. März 2002 in deutsch einzureichen. Dies geschah am 28. Februar 2002 per E-Mail und am 4. März 2002 in körperlicher Form. Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den Anforderungen der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Verfahrensordnung") und der Ergänzenden Verfahrensregeln der WIPO genügt und dass nach Korrektur der ursprünglich falschen Angaben über das bei der WIPO bestehende Konto ordnungsgemäss gezahlt wurde. Das Beschwerdepanel ist überzeugt, dass dies zutrifft.

Am 7. März 2002 wurde die Beschwerdeschrift zugestellt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Am 12. März 2002 wurde das versehentlich falsch angegebene Datum des Verfahrensbeginns berichtigt. Am 7. März 2002 und am 12. März 2002 gingen Schreiben des Beschwerdegegners per E-Mail ein, die jedoch keine Beschwerdeerwiderung im Sinne der Verfahrensordnung waren. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Beschwerdeerwiderung einging, erging am 8. April 2002 eine Mitteilung der Säumnis des Beschwerdegegners.

Am 17. April 2002 teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Dr. Gerd F. Kunze bestellt wurde und dass das Panelmitglied eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben hat. Das Center erhielt keine weiteren Eingaben. Das für den Erlass der Entscheidung vom Center festgesetzte Datum ist der 1. Mai 2002.

Das Beschwerdepanel forderte den Beschwerdeführer am 22. April 2002 in einer Verfahrensleitenden Anordnung auf, bis 27. April 2002 im Hinblick auf den Inhalt der beiden Schreiben des Beschwerdegegners vom 7.und 12. März 2002 weitere Darlegungen zur Begründung der Beschwerde einzureichen. Bis 30. April 2002 gingen keine weiteren Darlegungen des Beschwerdeführers beim Center ein.

4. Sachverhalt

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Wortmarke „Depfa" die unter der Nummer 992782 beim Deutschen Patent- und Markenamt seit 15. 12. 1979 für die Dienstleistung „Finanzwesen" in Klasse 36 eingetragen ist. Er ist auch Inhaber zahlreicher Domainnamen, welche die Marke „depfa" beinhalten, u.a. <depfa.de> und <depfa.com>.

Diese Angaben sind durch Kopien der Markeneintragung bzw. von Nachforschungen im Internet belegt.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner liess sich am 24. November 2000 den Domainnamen <depfa.net> eintragen. Unter diesem Domainnamen besteht eine Website, die jedoch nicht allgemein zugänglich ist

5. Parteivorbringen

A. Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass (1) der Domainname <depfa.net>

mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet,

identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist; (2) der Beschwerdegegner

weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainname hat; und

(3) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt

wird.

Er bringt weiterhin vor, dass er dem Beschwerdegegner am 18. Oktober 2001ein

Abmahnungsschreiben zukommen liess. Hierfür ist kein Beweis angetreten.

B. Beschwerdegegner

Der Beschwerdegegner hat es versäumt, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen.

Er hat jedoch am 7. und am 12. März 2002 dem Center Schreiben

zukommen lassen, in denen er bestreitet, je ein Abmahnungsschreiben erhalten

zu haben. Weiterhin legt er in diesen beiden Mitteilungen dar, dass er Angestellter

der DePfa IT Services AG, einer Tochterfirma der Beschwerdeführerin

sei, dass er den strittigen Domainnamen gelegentlich zu Demonstrationszwecken

für die DePfa IT AG benutze, und dass die verwendeten Softwaredemos

direkt auf darunter liegende Verzeichnisse zielen (Beispiele von Websites

sind angegeben, die in der Tat auf der Website des Beschwerdegegners erreicht

werden können). Das Beschwerdepanel sah keinen Anlass, diese sehr früh

beim Center eingegangenen Mitteilungen zu ignorieren und forderte den Beschwerdeführer

in einer Verfahrensleitenden Anordnung auf, zu diesen Angaben Stellung zu

nehmen. Der Beschwerdeführer leistete dieser Auforderung keine Folge.

6. Entscheidungsgründe

Paragraph 4(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Richtlinie")

führt drei Elemente auf, die der Beschwerdeführer nachweisen muss,

um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners

auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:

1) dass der Domainname <depfa.net> mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer

Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist;

2) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an

dem Domainname hat; und

3) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird.

1) Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer

Rechte herleitet

Der Domainname <depfa.net> ist identisch mit der Marke „Depfa"

der Beschwerdeführerin (der Bestandteil „.net" muss bei der Beurteilung

der Identität oder Verwechslungsgefahr unberücksichtigt bleiben).

2) Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen

Selbst wenn der Beschwerdegegner ein Angestellter einer Tochterfirma der

Beschwerdeführerin sein sollte, gibt ihm dies noch nicht das Recht,

sich den Domainnamen <depfa.net> im eigenen Namen eintragen zu lassen.

Ob er ein berechtigtes Interesse an dieser Eintragung hatte, um sie, wie

in seinen Mitteilungen an das Center vorgetragen, zu Demonstrationszwecken

für seine Firma zu verwenden, ist ebenfalls fraglich, kann aber dahingestellt

bleiben, da der Beschwerdeführer nicht bewiesen hat, dass der Beschwerdegegner

den Domainnamen bösgläubig eintragen liess und benutzt hat:

3) Bösgläubige Eintragung und Benutzung

Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel überzeugt

sein, dass der Domainname bösgläubig eingetragen wurde und bösgläubig

benutzt wird.

Der Beschwerdeführer trägt vor, dass es offensichtlich sei, dass

der Beschwerdegegner bösgläubig gehandelt habe, da der Server

<depfa.net> nicht für jeden zugänglich sei. Weiterhin geht

der Beschwerdeführer davon aus, dass der Beschwerdegegner offensichtlich

den Domainnamen halte, um ihn zu verkaufen oder auf andere Weise nutzen

aus der Anmeldung zu ziehen. Weitere Angaben macht der Beschwerdeführer

nicht und er legt auch keinerlei Beweise vor, die als Indizien für

die Behauptung dienen könnten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen

verkaufen wolle.

Der Beschwerdegegner hat in den Mitteilungen vom 7. März 2002

und vom 12. März 2002 erklärt, warum der Server auf

der Website nicht allgemein zugänglich ist (siehe oben Absatz 5B).

Da er nach seinen Angaben die Website nur zu Demonstrationszwecken für

seine Firma benutzt hat und benutzen wollte, ist diese Erklärung durchaus

schlüssig und sinnvoll. Daraus, dass die Website nicht allgemein zugänglich

ist, kann also nicht ohne weiteres eine Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners

hergeleitet werden (jedenfalls nicht mangels weiterer Darlegungen des Beschwerdeführers).

Die Angaben des Beschwerdegegners, dass er Angestellter einer Tochterfirma

des Beschwerdeführers sei und den Domainnamen im Rahmen seiner Tätigkeit

für diese Firma zu Demonstrationszwecken benutzt habe (wobei es sich

insoweit offensichtlich nicht um eine bösgläubige Benutzung handelt),

wurden von dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. Daraus

ergibt sich zugleich, dass und warum er Beschwerdegegner den Domainnamen

nicht „für ein eigenes Geschäft" benutzte. Die aus dieser

Tatsache gezogene Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, dass der

Beschwerdegegner den Domainnamen nur angemeldet habe, um ihn zu verkaufen,

ist damit ebenfalls prima facie widerlegt.

Bei dieser Beweislage und mangels weiterer Angaben des Beschwerdeführers,

zu deren Einreichung dem Beschwerdeführer mit der Verfahrensleitenden

Anordnung vom 22. April 2002 Gelegenheit geboten wurde, hat der

Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht, dass der Beschwerdegegner

den Domainnamen <depfa.net> bösgläubig eingetragen hat und

benutzt.

Das Beschwerdepanel bringt damit nicht seine Auffassung zu der zwischen

den Parteien nach deutschem Recht zu beurteilenden Frage zum Ausdruck, ob

der Beschwerdegegner berechtigt war, sich den Domainnamen <depfa.net>

eintragen zu lassen und berechtigt ist, diesen für die von ihm vorgetragene

Benutzung im eigenen Namen eingetragen zu behalten. Das vorliegende Beschwerdeverfahren

kann nicht dazu dienen, nur diese Rechtsfrage zu klären, für die

es unerheblich ist, ob der Beschwerdegegner sich den Domainnamen bösgläubig

im Sinne der Richtlinie und der Verfahrensordnung eintragen liess und diesen

auch bösgläubig benutzt. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen,

das hierfür zuständige deutsche Gericht anzurufen.

7. Entscheidung

Das Beschwerdepanel entscheidet, dass die Beschwerde nicht alle Voraussetzungen

von Paragraph 4(a) der Richtlinie nachgewiesen hat. Insbesondere wurde

nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen <depfa.net>

bösgläubig eintragen liess und benutzt.

Gemäss Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der

Verfahrensordnung weist das Beschwerdepanel den Antrag auf Übertragung

des Domainnamens <depfa.net> auf den Beschwerdeführer ab.

Dr. Gerd F. Kunze

Einzelpanelist

Datum: 30. April 2002

Open this decision on Rightsy