DePfa Deutsche Pfandbriefbank AG v. Mathias Herrmann
WIPO Case No. D2002-0112
- Outcome
- Complaint denied
- Domain names
- depfa.net
- Complainant
- DePfa Deutsche Pfandbriefbank AG
- Respondent
- Mathias Herrmann
- Decided
- 07 May 2002
- Language
- German
Source: WIPO Arbitration and Mediation Center. Official copy: https://www.wipo.int/amc/en/domains/decisions/html/2002/d2002-0112.html
WIPO Arbitration and Mediation Center
ENTSCHEIDUNG DES BESCHWERDEPANELS
DePfa Deutsche Pfandbriefbank AG v. Mathias Herrmann
Verfahren Nr. D2002-0112
1. Die Parteien
Der Beschwerdeführer ist die DePfa Deutsche Pfandbriefbank AG, Paulinenstr. 15, D 65189 Wiesbaden, vertreten durch Reinhart Lange, Mayer, Brown, Rowe & Maw Gaedertz, Bockenheimer Landstr. 98-100, D 60323 Frankfurt am Main.
Der Beschwerdegegner ist Mathias Herrmann, Lichtstr. 3a, D 65189 Wiesbaden.
2. Domainname und Domainvergabestelle
Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname <depfa.net>.
Die Domainvergabestelle ist Schlund & Partner AG, Erbprinzenstrasse 4-12, D 76133 Karlsruhe.
3. Verfahrensablauf
Die Beschwerdeschrift ging beim WIPO Arbitration and Mediation Center (kurz: "Center") in englischer Sprache per E-Mail am 4. Februar 2002 und in körperlicher Form am 27. Februar 2002 ein. Das Center bestätigte den Eingang der Beschwerdeschrift und bat am 12. März 2002 die Domainvergabestelle um Bestätigung der Eintragungsdaten. Diese bestätigte am selben Tag, dass der Beschwerdegegner Inhaber des Domainnamens <depfa.net> und auch dessen administrative Kontaktperson ist, sowie dass Herr Stefan Bergfeld die technische Kontaktperson ist. Weiterhin wies Schlund & Partner darauf hin, dass die Sprache der Registrierungsvereinbarung deutsch ist.
Am 13. Februar 2002 forderte das Center den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde bis 5. März 2002 in deutsch einzureichen. Dies geschah am 28. Februar 2002 per E-Mail und am 4. März 2002 in körperlicher Form. Das Center stellte fest, dass die Beschwerde den Anforderungen der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Verfahrensordnung") und der Ergänzenden Verfahrensregeln der WIPO genügt und dass nach Korrektur der ursprünglich falschen Angaben über das bei der WIPO bestehende Konto ordnungsgemäss gezahlt wurde. Das Beschwerdepanel ist überzeugt, dass dies zutrifft.
Am 7. März 2002 wurde die Beschwerdeschrift zugestellt und das Beschwerdeverfahren eingeleitet. Am 12. März 2002 wurde das versehentlich falsch angegebene Datum des Verfahrensbeginns berichtigt. Am 7. März 2002 und am 12. März 2002 gingen Schreiben des Beschwerdegegners per E-Mail ein, die jedoch keine Beschwerdeerwiderung im Sinne der Verfahrensordnung waren. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Beschwerdeerwiderung einging, erging am 8. April 2002 eine Mitteilung der Säumnis des Beschwerdegegners.
Am 17. April 2002 teilte das Center mit, dass ein Beschwerdepanel in der Person von Herrn Dr. Gerd F. Kunze bestellt wurde und dass das Panelmitglied eine Annahmeerklärung und eine Erklärung der Unbefangenheit und Unabhängigkeit abgegeben hat. Das Center erhielt keine weiteren Eingaben. Das für den Erlass der Entscheidung vom Center festgesetzte Datum ist der 1. Mai 2002.
Das Beschwerdepanel forderte den Beschwerdeführer am 22. April 2002 in einer Verfahrensleitenden Anordnung auf, bis 27. April 2002 im Hinblick auf den Inhalt der beiden Schreiben des Beschwerdegegners vom 7.und 12. März 2002 weitere Darlegungen zur Begründung der Beschwerde einzureichen. Bis 30. April 2002 gingen keine weiteren Darlegungen des Beschwerdeführers beim Center ein.
4. Sachverhalt
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Wortmarke „Depfa" die unter der Nummer 992782 beim Deutschen Patent- und Markenamt seit 15. 12. 1979 für die Dienstleistung „Finanzwesen" in Klasse 36 eingetragen ist. Er ist auch Inhaber zahlreicher Domainnamen, welche die Marke „depfa" beinhalten, u.a. <depfa.de> und <depfa.com>.
Diese Angaben sind durch Kopien der Markeneintragung bzw. von Nachforschungen im Internet belegt.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner liess sich am 24. November 2000 den Domainnamen <depfa.net> eintragen. Unter diesem Domainnamen besteht eine Website, die jedoch nicht allgemein zugänglich ist
5. Parteivorbringen
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass (1) der Domainname <depfa.net>
mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet,
identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist; (2) der Beschwerdegegner
weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainname hat; und
(3) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt
wird.
Er bringt weiterhin vor, dass er dem Beschwerdegegner am 18. Oktober 2001ein
Abmahnungsschreiben zukommen liess. Hierfür ist kein Beweis angetreten.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat es versäumt, eine Beschwerdeerwiderung einzureichen.
Er hat jedoch am 7. und am 12. März 2002 dem Center Schreiben
zukommen lassen, in denen er bestreitet, je ein Abmahnungsschreiben erhalten
zu haben. Weiterhin legt er in diesen beiden Mitteilungen dar, dass er Angestellter
der DePfa IT Services AG, einer Tochterfirma der Beschwerdeführerin
sei, dass er den strittigen Domainnamen gelegentlich zu Demonstrationszwecken
für die DePfa IT AG benutze, und dass die verwendeten Softwaredemos
direkt auf darunter liegende Verzeichnisse zielen (Beispiele von Websites
sind angegeben, die in der Tat auf der Website des Beschwerdegegners erreicht
werden können). Das Beschwerdepanel sah keinen Anlass, diese sehr früh
beim Center eingegangenen Mitteilungen zu ignorieren und forderte den Beschwerdeführer
in einer Verfahrensleitenden Anordnung auf, zu diesen Angaben Stellung zu
nehmen. Der Beschwerdeführer leistete dieser Auforderung keine Folge.
6. Entscheidungsgründe
Paragraph 4(a) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy („Richtlinie")
führt drei Elemente auf, die der Beschwerdeführer nachweisen muss,
um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners
auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:
1) dass der Domainname <depfa.net> mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer
Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist;
2) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an
dem Domainname hat; und
3) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird.
1) Verwechslungsgefahr mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer
Rechte herleitet
Der Domainname <depfa.net> ist identisch mit der Marke „Depfa"
der Beschwerdeführerin (der Bestandteil „.net" muss bei der Beurteilung
der Identität oder Verwechslungsgefahr unberücksichtigt bleiben).
2) Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen
Selbst wenn der Beschwerdegegner ein Angestellter einer Tochterfirma der
Beschwerdeführerin sein sollte, gibt ihm dies noch nicht das Recht,
sich den Domainnamen <depfa.net> im eigenen Namen eintragen zu lassen.
Ob er ein berechtigtes Interesse an dieser Eintragung hatte, um sie, wie
in seinen Mitteilungen an das Center vorgetragen, zu Demonstrationszwecken
für seine Firma zu verwenden, ist ebenfalls fraglich, kann aber dahingestellt
bleiben, da der Beschwerdeführer nicht bewiesen hat, dass der Beschwerdegegner
den Domainnamen bösgläubig eintragen liess und benutzt hat:
3) Bösgläubige Eintragung und Benutzung
Damit eine Beschwerde Erfolg haben kann, muss das Beschwerdepanel überzeugt
sein, dass der Domainname bösgläubig eingetragen wurde und bösgläubig
benutzt wird.
Der Beschwerdeführer trägt vor, dass es offensichtlich sei, dass
der Beschwerdegegner bösgläubig gehandelt habe, da der Server
<depfa.net> nicht für jeden zugänglich sei. Weiterhin geht
der Beschwerdeführer davon aus, dass der Beschwerdegegner offensichtlich
den Domainnamen halte, um ihn zu verkaufen oder auf andere Weise nutzen
aus der Anmeldung zu ziehen. Weitere Angaben macht der Beschwerdeführer
nicht und er legt auch keinerlei Beweise vor, die als Indizien für
die Behauptung dienen könnten, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen
verkaufen wolle.
Der Beschwerdegegner hat in den Mitteilungen vom 7. März 2002
und vom 12. März 2002 erklärt, warum der Server auf
der Website nicht allgemein zugänglich ist (siehe oben Absatz 5B).
Da er nach seinen Angaben die Website nur zu Demonstrationszwecken für
seine Firma benutzt hat und benutzen wollte, ist diese Erklärung durchaus
schlüssig und sinnvoll. Daraus, dass die Website nicht allgemein zugänglich
ist, kann also nicht ohne weiteres eine Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners
hergeleitet werden (jedenfalls nicht mangels weiterer Darlegungen des Beschwerdeführers).
Die Angaben des Beschwerdegegners, dass er Angestellter einer Tochterfirma
des Beschwerdeführers sei und den Domainnamen im Rahmen seiner Tätigkeit
für diese Firma zu Demonstrationszwecken benutzt habe (wobei es sich
insoweit offensichtlich nicht um eine bösgläubige Benutzung handelt),
wurden von dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. Daraus
ergibt sich zugleich, dass und warum er Beschwerdegegner den Domainnamen
nicht „für ein eigenes Geschäft" benutzte. Die aus dieser
Tatsache gezogene Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, dass der
Beschwerdegegner den Domainnamen nur angemeldet habe, um ihn zu verkaufen,
ist damit ebenfalls prima facie widerlegt.
Bei dieser Beweislage und mangels weiterer Angaben des Beschwerdeführers,
zu deren Einreichung dem Beschwerdeführer mit der Verfahrensleitenden
Anordnung vom 22. April 2002 Gelegenheit geboten wurde, hat der
Beschwerdeführer nicht den Nachweis erbracht, dass der Beschwerdegegner
den Domainnamen <depfa.net> bösgläubig eingetragen hat und
benutzt.
Das Beschwerdepanel bringt damit nicht seine Auffassung zu der zwischen
den Parteien nach deutschem Recht zu beurteilenden Frage zum Ausdruck, ob
der Beschwerdegegner berechtigt war, sich den Domainnamen <depfa.net>
eintragen zu lassen und berechtigt ist, diesen für die von ihm vorgetragene
Benutzung im eigenen Namen eingetragen zu behalten. Das vorliegende Beschwerdeverfahren
kann nicht dazu dienen, nur diese Rechtsfrage zu klären, für die
es unerheblich ist, ob der Beschwerdegegner sich den Domainnamen bösgläubig
im Sinne der Richtlinie und der Verfahrensordnung eintragen liess und diesen
auch bösgläubig benutzt. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen,
das hierfür zuständige deutsche Gericht anzurufen.
7. Entscheidung
Das Beschwerdepanel entscheidet, dass die Beschwerde nicht alle Voraussetzungen
von Paragraph 4(a) der Richtlinie nachgewiesen hat. Insbesondere wurde
nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen <depfa.net>
bösgläubig eintragen liess und benutzt.
Gemäss Paragraph 4(i) der Richtlinie und Paragraph 15 der
Verfahrensordnung weist das Beschwerdepanel den Antrag auf Übertragung
des Domainnamens <depfa.net> auf den Beschwerdeführer ab.
Dr. Gerd F. Kunze
Einzelpanelist
Datum: 30. April 2002